Leitsatz

Ob trotz fehlender ausdrücklicher Differenzierung des Gesetzgebers zwischen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an Arbeitnehmer und solchen an Arbeitgeber allein schon wegen des Verweises (in § 3 Nr. 2b EStG) auf "Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" der Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich zu entnehmen ist, die Steuerfreistellung nur für Leistungen an Arbeitnehmer vorsehen zu wollen, kann offenbleiben; selbst bei unterstellter Steuerfreiheit der Zuschüsse kommt eine Minderung der Einkommensteuer in Höhe der vereinnahmten Zuschusszahlungen nicht in Betracht, weil in dieser Höhe der geltend gemachte Betriebsausgabenabzug für die Löhne an die mit den Zuschüssen geförderten Mitarbeiter nach § 3c Abs. 1 EStG wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs der Lohnzahlungen mit steuerfreien Einnahmen zu kürzen ist.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 2b, § 3c EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Bilanzbuchhalter und betreibt ein Buchhaltungsbüro. Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung stellte das FA fest, dass ihm in den Streitjahren 2007 und 2008 Eingliederungszuschüsse für zwei Arbeitnehmerinnen gezahlt worden waren. Es vertrat die Auffassung, dass diese als Betriebseinnahmen der Besteuerung zugrunde zu legen seien und erließ geänderte Einkommensteuerbescheide. Der Kläger machte hiergegen geltend, dass die Eingliederungszuschüsse nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei seien. Einspruch und Klage (Hessisches FG, Urteil vom 13.2.2013, 4 K 1346/11, Haufe-Index 3699239, EFG 2013, 764) hatten keinen Erfolg. Das FG war der Auffassung, dass der Gesetzgeber durch den Verweis auf die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hinreichend deutlich gemacht habe, dass er die Steuerfreistellung nur für Leistungen an Arbeitnehmer und nicht an den Arbeitgeber gewähren wollte.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Der BFH hat die Frage, ob Eingliederungszu­schüsse, diedirekt an den Arbeitgeber gezahlt werden, nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei sind, ausdrücklich offengelassen. Das FG hatte dies unter Bezugnahme auf die Gesetzeshistorie verneint. Der BFH konnte sich offensichtlich nicht dazu durchringen, der Begründung des FG zu folgen.

2. Im Ergebnis hat aber auch der BFH die Klage als unbegründet angesehen. Denn selbst wenn die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2b EStG greifen würde, sind die vom Kläger als Betriebsausgaben in Abzug gebrachten Löhne gemäß § 3c Abs. 1 EStG in Höhe der Zuschüsse zu kürzen. Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Einen solchen unmittelbaren Zusammenhang hat der BFH im vorliegenden Fall bejaht, da nach dem Bewilligungsbescheid die Höhe der Eingliederungszuschüsse von der Höhe der arbeitsvertraglich geschuldeten Lohnzahlung abhängig war.

3. Es bestand nach Ansicht des BFH kein Verwertungsverbot wegen der vom Kläger geltend gemachten Verletzung der Belehrungspflicht nach § 393 Abs. 1 Satz 4 AO und der Unterbrechungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BpO 2000. Selbst wenn ein solcher Verstoß vorliegen sollte, begründet er keinen qualifizierten Verfahrensverstoß, der zu einem Verwertungsverbot führen würde.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.8.2017 – VIII R 17/13

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