Leitsatz

Nach den Artikeln 14 und 28 c der 6. EG-Richtlinie ist die Einfuhr bzw. der innergemeinschaftliche Erwerb von Rüstungsgegenständen und anderem für militärische Zwecke bestimmten Material nicht von Umsatzsteuer befreit. Von der Übergangsvorschrift gemäß Artikel 28 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Anhang F Nrn. 23 und 25 konnte Spanien für die Zeit vor dem 1. Januar 1993 nicht Gebrauch machen. Erst für die Zeit nach dem 1. Januar 1993 ist Spanien durch Artikel 28 Abs. 3 a der 6. EG-Richtlinie ermächtigt worden, die Übergangsregelung in Anhang F Nrn. 23 und 25 der 6. EG-Richtlinie anzuwenden. Nach dieser Übergangsregelung können allerdings nur die Lieferungen, Umbauten, die Instandsetzung, Wartung, Vercharterung und Vermietung von Luftfahrzeugen, die durch staatliche Einrichtungen verwendet werden (also auch militärische Luftfahrzeuge) bzw. nur die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzung, Wartung, Vercharterung und Vermietung von Kriegsschiffen von der Steuer befreit werden.

Der EuGH hat entschieden, es stellt einen Richtlinienverstoß dar, dass Spanien entgegen der Übergangsregelung gemäß Artikel 28 Abs. 3 Buchst. b i.V. mit Anhang F Nrn. 23 und 25 der 6. EG-Richtlinie die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von anderem für den militärischen Gebrauch bestimmtem Material, das nicht in Anhang F Nrn. 23 und 25 der 6. EG-Richtlinie aufgeführt ist, von der Umsatzsteuer befreit hat.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass der Gerichtshof es ausdrücklich nicht verlangt, dass ein Mitgliedstaat sämtliche Argumente schon im vorprozessualen Verfahren vorgebracht hat. Dies könnte unter Umständen auch für die gegen Deutschland laufenden Vertragsverletzungsverfahren bedeutsam.

Weiterhin bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass Artikel 223 Abs. 1 Buchst. b EG-Vertrag (Artikel 296 neu) auch eine in der 6. EG-Richtlinie nicht enthaltene Umsatzsteuerbefreiung betreffend die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit beeinhalten könnte.

Die Übergangsregelungen nach Artikel 28 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie gelten nach dem Urteil zwar auch für Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union erst nach dem 31.12.1977 beigetreten sind. Gleichzeitig bestätigt der EuGH seine ständige Rechtsprechung, dass ein Mitgliedstaat, der eine Übergangsregelung nicht mehr anwendet, diese zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder für sich in Anspruch nehmen kann.

Das deutsche Umsatzsteuerrecht ist von der Entscheidung nicht unmittelbar berührt.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 16.09.1999, C-414/97

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