Wie bei den Reisekosten sind Umzugskostenvergütungen, die aus einer öffentlichen Kasse nach Maßgabe der umzugskostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder oder entsprechender Regelungen gezahlt werden, steuerfrei. Im privaten Dienst ist zunächst zu prüfen, ob der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Hiervon ist auszugehen, wenn

  • durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erheblich verkürzt wird und die danach verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als üblich angesehen werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass sich durch den Umzug die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens um mindestens 1 Stunde pro Arbeitstag ermäßigt[1];
  • der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt, weil beispielsweise aus betrieblichen Gründen die jederzeitige Einsatzbereitschaft im Betrieb erforderlich ist.

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, darf der Arbeitnehmer die durch den beruflich veranlassten Umzug entstandenen Kosten steuerfrei ersetzen. Der Umfang des steuerfreien Ersatzes ist bei Inlandsumzügen an die Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes geknüpft.[2] Für Auslandsumzüge ist für die Höhe der steuerfreien Umzugskostenvergütung die Auslandsumzugskostenverordnung maßgebend.

 
Wichtig

Steuerfreiheit nur bei Werbungskostenersatz

Umzugskostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes oder der Auslandsumzugskostenverordnung gezahlt werden, sind allerdings nur insoweit steuerfrei, als sie der Abgeltung von Aufwand dienen, der dem Grundsatz nach zu den Werbungskosten gehört. Dies gilt auch für die aus öffentlichen Kassen gezahlten Umzugskostenvergütungen. Nach der Rechtsprechung ist die Steuerfreiheit daran geknüpft, dass es sich bei den Arbeitgeberleistungen um Werbungskostenersatz handelt.[3]

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