Für die Steuerpflicht und den Lohnsteuerabzug von Trinkgeldern muss unterschieden werden, ob es sich um freiwillige Trinkgelder oder um Trinkgelder handelt, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.

 
Wichtig

Trinkgelder ohne betragsmäßige Grenze steuerfrei

Freiwillige Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Dienstleistung von Kunden, ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, den diese für die erhaltene Leistung zu zahlen haben, sind steuerfrei.[1]

Lohnsteuerpflichtig und damit auch beitragspflichtig sind Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.

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