Die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber oder in dessen Auftrag von einem Dritten eingesetzten Omnibus, Kleinbus oder für mehrere Personen zur Verfügung gestellten Pkw ist steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt für sämtliche Beförderungsmittel. Steuerfrei ist danach insbesondere auch die Sammelbeförderung im Rahmen eines Firmenshut­tles, wenn der Arbeitgeber bei inländischen Betriebsstätten einen Werksflugverkehr einrichtet. Eine Sammelbeförderung liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Beförderung mehrerer Arbeitnehmer (mindestens 2 Personen) organisiert bzw. veranlasst.[1] Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist, z. B. weil die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte oder eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt. Auch der für den Betriebsablauf notwendige gleichzeitige Arbeitsbeginn ist ein ausreichender Grund.[2]

Die Entfernungspauschale[3] gilt nicht für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung.[4] Der (fiktive) Werbungskostenabzug für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird in Fällen der unentgeltlichen Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber gesetzlich ausgeschlossen.

Die betragsmäßige Eintragung der steuerfreien Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG im Lohnkonto ist aus diesem Grund an die Pflichtangabe des Großbuchstabens "F" in der Lohnsteuerbescheinigung geknüpft. Das Finanzamt kann dadurch bei der Bearbeitung der ­Einkommensteuererklärung erkennen, ob ein Fall der steuerfreien Sammelbeförderung vorliegt, die den Werbungskostenabzug in der Einkommensteuer-Erklärung ausschließt.[5]

 
Wichtig

Besonderheiten bei Sammelbeförderung

Bei steuerfreier Sammelbeförderung ist der Kostenabzug für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach den Regeln der Entfernungspauschale ausgeschlossen. Allerdings sind Zuzahlungen des Arbeitnehmers in Fällen der verbilligten Sammelbeförderung nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff gleichwohl abzugsfähig.

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