Hierunter fallen im Wesentlichen das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Konkursausfallgeld und das Mutterschaftsgeld. Der Gesetzgeber hat die Lohnersatzleistungen von der Besteuerung freigestellt.[1] Eine indirekte Besteuerung ergibt sich durch die Anwendung des Progressionsvorbehalts. Betragen diese Leistungen mehr als 410 EUR, ist der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, bei der diese steuerfreien Leistungen für Zwecke der Steuersatzberechnung angesetzt werden, und damit für die steuerpflichtigen Einkünfte zu einer höheren Besteuerung führen.[2]

 
Wichtig

Nachteile durch Minijobs

Das Arbeitsentgelt aus einem Minijob kann zu einer Kürzung des Kurzarbeitergeldes führen. Entscheidend ist, ob die geringfügige Beschäftigung vor oder nach Beginn der Kurzarbeit angetreten worden ist. Hat der Minijob bereits vorher bestanden, entfällt eine Anrechnung. Ansonsten rechnen die Arbeitsagenturen einen Teil der Zusatzeinnahmen auf das Kurzarbeitergeld an.

Zu steuerfreien Lohnersatzleistungen im Rahmen der Corona-Pandemie s. "Corona-Hilfen".

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