Das Elterngeld ist nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG. Die Auszahlung des Elterngeldes erfolgt durch die von den jeweiligen Bundesländern hierfür bestimmten Stellen, die bereits für die Gewährung des Erziehungsgeldes zuständig sind. In Baden-Württemberg ist dies beispielsweise die Landeskreditbank BW. Diese haben den bezugsberechtigten Eltern nach Ablauf des Jahres eine Bescheinigung über das gewährte Elterngeld für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung auszustellen. Beiträge zur Sozialversicherung werden auf das Elterngeld nicht erhoben. Allerdings müssen Privatversicherte während des Bezugs von Elterngeld ihre Beiträge selbst weiter bezahlen. Arbeitgeberpflichten entstehen insoweit nicht. Etwas anderes gilt, falls der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Elterngeld bezahlt, der lohnsteuer- und beitragspflichtig ist.

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