Seit 1.1.2017 sind "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und die für die zur privaten Nutzung überlassene Ladevorrichtung" lohnsteuerfrei.[1] Die Ausnutzung der Steuerbefreiung im Wege der Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen. Neben dem geldwerten Vorteil "Stromtanken" bleibt auch die zur privaten Nutzung dem Arbeitnehmer überlassene betriebliche Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber steuerfrei.

Übereignet der Arbeitgeber die Ladevorrichtung für Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge dem Arbeitnehmer, findet die Steuerbefreiung keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat stattdessen für den geldwerten Vorteil aus Übereignungssachverhalten die Möglichkeit der sozialabgabenfreien Pauschalbesteuerung mit dem festen Steuersatz von 25 %.[2]

 
Hinweis

Gesetzliche Festlegung der bisherigen Verwaltungspraxis

Trägt der Arbeitnehmer die Stromladekosten für die Privatnutzung des Elektrodienstwagens selbst, darf aus Vereinfachungsgründen der monatliche geldwerte Vorteil um folgende Werte gekürzt werden, die sich ab 2021 erhöhen[3]:

 
Bei zusätzlicher Lademöglichkeit im Betrieb Ohne Lademöglichkeit im Betrieb
30 EUR für Elektrofahrzeuge 70 EUR für Elektrofahrzeuge
15 EUR für Hybridfahrzeuge 35 EUR für Hybridfahrzeuge

Anstelle der Kürzung des geldwerten Vorteils kann der Arbeitgeber auch die vom Arbeitnehmer für den Elektrodienstwagen getragenen Stromaufladekosten als Auslagenersatz mit den genannten Monatspauschalen steuerfrei ersetzen.

Zur steuerfreien Überlassung von Elektrofahrrädern ab 2019 s. nachfolgend "(Elektro-)Fahrrad".

[1] § 3 Nr. 46 EStG i. d. F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität.
[2] § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität.

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