Die Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung sind bis zu 8 %[1] der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. Das steuerfreie Beitragsvolumen für die externen Durchführungswege erhöht sich auf der Basis der für 2023 maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze von 87.600 EUR auf 7.008 EUR (2024: 7.248 EUR = 8 % von 90.600 EUR).[2]

Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift auf Beitragsleistungen für eine Direktversicherung ist, dass

  • sie im 1. Dienstverhältnis gewährt werden,
  • die Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit Restverrentung festgelegt sind[3],
  • der Arbeitnehmer bei Beiträgen zu einer "alten", bereits vor dem 1.1.2005 vereinbarten Direktversicherung nicht auf die Steuerbefreiung zugunsten der Fortführung der bisherigen Pauschalbesteuerung verzichtet hat.[4]

Die steuerfreie Höchstgrenze gilt seit 2018 unabhängig davon, ob die Beitragsleistungen für alte Verträge oder Neuabschlüsse erfolgen. Auch Bestandsverträge der betrieblichen Direktversicherung, die auf einer vor 2018 getroffenen Versorgungszusage beruhen, sind begünstigt. Mit der Anhebung des steuerfreien Volumens auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze entfällt der Zusatzfreibetrag von 1.800 EUR, der seit 2005 für Beiträge gewährt wird, die vom Arbeitgeber aufgrund einer Neuzusage ab 1.1.2005 geleistet werden.

[1] § 3 Nr. 63 EStG i. d. F. des Betriebsrentenstärkungsgesetzes.
[2] § 3 Nr. 63 EStG i. d. F. des Betriebsrentenstärkungsgesetzes.

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