Die Corona-Hilfen, zu denen die steuerfreie Corona-Prämie bis zu 1.500 EUR und der steuerfreie Pflegebonus bis zu 4.500 EUR gehörten, sind nach den zeitlichen Anwendungsbestimmungen für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2023 ausgelaufen.

Nach Beendigung der Corona-Pandemie weiterhin von Bedeutung sind Arbeitgeberleistungen zu Corona-Impfungen und Corona-Tests. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Corona-Impfungen, ist weiterhin ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers zu bejahen, das einen Lohnzufluss ausschließt. Die betriebliche Kostenübernahme ist lohnsteuerfrei. Dies gilt sowohl für externe Impfungen als auch bei Vornahme der Impfungen durch einen Betriebsarzt. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Covid-19-Impfungen von Angehörigen, liegt lohnsteuerpflichtiger Vorteil vor, da die Impfung den Privatbereich des Arbeitnehmers tangiert.

Anders als bei den Impfungen begründet seit dem Ende der Corona-Pandemie die arbeitgeberseitige Kostenübernahme von Covid-19-Tests (Schnelltest, PCR- und Antikörper-Tests) einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil. Etwas anderes gilt, wenn eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zur regelmäßigen Testung vereinbart ist, etwa für das Personal von medizinischen Einrichtungen sowie von Alten- und Pflegeheimen, vor allem wenn eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission besteht.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 20.4.2021, IV C- S2342/20/10003 :003, BStBl 2021 I S. 700, Rz. 37.

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