Arbeitgeberleistungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer in Fragen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder Betreuungspersonal für diesen Personenkreis vermittelt, sind steuerfrei.[1] Außerdem kann der Arbeitgeber Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige bis zu 600 EUR lohnsteuerfrei übernehmen, die aufgrund einer kurzfristig eintretenden beruflichen Sondersituation erforderlich werden. Die Steuerbefreiungsvorschrift ist erstmals für Arbeitgeberleistungen anzuwenden, die ab 1.1.2015 geleistet werden.

Beratungs- und Vermittlungsleistungen

Die Vorschrift umfasst 2 Fallgruppen, die beide die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zum Ziel haben. Zum einen sind es Serviceleistungen durch Fremd­anbieter, deren inhaltlicher Gegenstand die Beratung in Betreuungsfragen sowie die Vermittlung von Betreuungspersonal für die Kinder und pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers ist, die der Arbeitgeber steuerfrei übernehmen kann. Der Arbeitgeber erhält damit die Möglichkeit, seinen Beschäftigten beispielsweise nach der Elternzeit den Wiedereinstieg zu erleichtern oder Mitarbeiter, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, durch lohnsteuerfreie Serviceleistungen zu unterstützen. Eine betragsmäßige Obergrenze für die lohnsteuerfreie Übernahme der Kosten für die Beratungs- bzw. Vermittlungsdienstleistungen ist nicht vorgesehen.

 
Praxis-Beispiel

Lohnsteuerfreie Beitragsleistungen bei Kleinkindern

Auf Wunsch des Arbeitgebers beendet eine Angestellte vorzeitig ihre Elternzeit, um eine leitende Stellung in der Firma zu übernehmen. Für die dadurch erforderliche Betreuung ihrer 1-jährigen Tochter holt sie sich Rat bei einem Dienstleister, der ihr auch eine Betreuungsmöglichkeit vermittelt. Die hierfür anfallenden Kosten von 650 EUR übernimmt der Arbeitgeber.

Die Serviceleistungen betreffen die Betreuungsberatung und Vermittlung von Betreuungspersonen für ein Kind, sodass der Kostenersatz durch den Arbeitgeber betragsmäßig unbegrenzt steuerfrei ist. Dieselbe Lösung würde sich ergeben, wenn die Beratungs- und Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit einem pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers anfallen.

Betreuungskosten in beruflichen Sonderfällen

Neben den Beratungs- und Vermittlungsleistungen kann der Arbeitgeber bestimmte Betreuungskosten steuerfrei ersetzen. Im Unterschied zur ersten Fallgruppe ist die Steuerfreiheit nicht nur bei Geldleistungen an einen Dienstleister möglich, der Arbeitgeber kann die Betreuungsleistung auch selbst als lohnsteuerfreien geldwerten Vorteil erbringen. Voraussetzung der Steuerfreiheit ist, dass die Betreuungskosten

  • kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen anfallen,
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber übernommen werden und
  • 600 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

Begünstigt sind danach Arbeitgeberleistungen für eine zusätzliche, außergewöhnliche – also außerhalb der regelmäßig üblicherweise erforderlichen – Betreuung. Das Kriterium "kurzfristig erforderlich werdende Betreuung" kann sowohl im Anlass als auch in der Dauer der Betreuung liegen. In Betracht kommen zusätzliche Betreuungsleistungen als Folge von beruflichen Sondersituationen, etwa außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende Sonderschichten, zwingende berufliche Einsätze zu außergewöhnlichen Dienstzeiten oder auch dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers. Andererseits sind Betreuungsleistungen begünstigt, die durch Krankheit eines Kindes bzw. pflegebedürftige Angehörige erforderlich werden.

Zu den begünstigten Betreuungskosten, die der Arbeitgeber steuerfrei übernehmen kann, zählen Fahrt- und Übernachtungskosten der Betreuungsperson ebenso wie für die betreute Person. Die Lohnsteuerfreiheit ist an eine Jahresobergrenze von 600 EUR geknüpft. Es handelt sich nicht um eine Freigrenze, sondern um einen Freibetrag. Betragen also die vom Arbeitgeber getragenen, dem Grunde nach begünstigten Betreuungskosten mehr als 600 EUR, ist nur der übersteigende Teilbetrag lohnsteuerpflichtig. Eine Anrechnung auf im selben Kalenderjahr vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei gezahlte Beratungs- und Vermittlungskosten im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern bzw. pflegebedürftigen Angehörigen (Fallgruppe 1 von § 3 Nr. 34a EStG) ist nicht vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Lohnsteuerfreie Betreuungskosten bei schulpflichtigen Kindern

Aufgrund eines Großauftrags hat sich eine halbtags arbeitende Teilzeitkraft für die Zeit von 6 Wochen bereit erklärt, ihre Teilzeitarbeit auf 40 Wochenstunden aufzustocken. Der Arbeitgeber übernimmt im Gegenzug die zusätzlich anfallenden Kosten i. H. v. 650 EUR für die Nachmittagsbetreuung des 8-jährigen Kindes, das zu Hause im Haushalt der Eltern durch eine Nachbarin betreut wird.

Die Kosten für die Nachmittagsbetreuung sind durch eine kurzfristige Betreuung aufgrund der beruflichen Sondersituation erforderlich. Sie sind bis zum Betrag von 600 EUR lohnsteuerfrei, wenn im betreffenden...

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