Das Arbeitslosengeld ist vom Gesetzgeber steuerfrei gestellt.[1] Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Arbeitslosengeld I nach dem SGB III und dem Arbeitslosengeld II, das im SGB II geregelt ist. Während das Arbeitslosengeld I dem Progressionsvorbehalt unterliegt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit (Arbeitslosengeld II) in die Steuersatzberechnung nicht einzubeziehen und lösen damit bei Überschreiten der 410-EUR-Grenze auch keine Pflichtveranlagung aus.[2] Zur Steuerfreiheit anderer Lohnersatzleistungen, die als Corona-Hilfsmaßnahmen 2022 gewährt werden, etwa die Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Quarantäne oder Kita- bzw. Schulschließungen oder die Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, wird auf die Ausführungen zum Stichwort "Corona-Hilfen" hingewiesen.

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