Arbeitgeber können mit ihren bisher voll beschäftigten Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren, um einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen.

Nach § 3 Nr. 28 EStG ergibt sich zur steuerlichen Seite, dass

  • die Aufstockungsbeträge zum Altersteilzeitarbeitsentgelt[1]
  • die Beiträge zur Rentenversicherung[2] sowie
  • die Arbeitgeberzuschüsse der BfA[3]

steuerfrei sind.

Die Lohnsteuer-Richtlinien bestimmen darüber hinaus, dass Aufstockungsbeträge und Beiträge zur Höherversicherung auch insoweit steuerfrei bleiben, als sie über die im Altersteilzeitgesetz genannten Mindestbeträge hinausgehen. Die Leistungen sind auch dann steuerfrei, wenn der frei gewordene Arbeitsplatz nicht wieder besetzt worden ist. Die Steuerfreiheit solcher Leistungen kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber das Entgelt für die Teilzeitarbeit aufstockt, ohne dass die altersmäßigen Voraussetzungen vorliegen oder ohne dass die wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte verringert wurde.[4] Die Altersteilzeit muss deshalb mindestens auf die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart werden und darf längstens bis zum 65. Lebensjahr dauern. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Lebensarbeitszeit stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Deshalb kann die Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge zukünftig im Einzelfall entsprechend später enden.

 
Wichtig

Steuerfreiheit für Altersteilzeitverträge

Nach § 16 AltTZG ist die Gültigkeitsdauer des Altersteilzeitgesetzes hinsichtlich seiner Förderdauer durch die Bundesagentur für Arbeit auf Verträge beschränkt, die bis spätestens 31.12.2009 geschlossen wurden. Im Altersteilzeitgesetz ist geregelt, dass Altersteilzeit unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur auch bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer vorliegt, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem 31.12.2009 vermindern. Die Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen[5] kann unabhängig davon in Anspruch genommen werden, ob die Altersteilzeit förderfähig ist. Sie gilt auch für Altersteilzeit, die nach dem 31.12.2009 vereinbart wurde.

Nach den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes muss der Arbeitgeber das Altersteilzeitentgelt um mindestens 20 % des Altersteilzeitentgelts auf mindestens 70 % des bisherigen Nettoentgelts (Mindestnettobetrag) aufstocken, um die staatliche Zuschussleistung durch die Bundesagentur für Arbeit zu erhalten.[6]

Die für die Erstattung erforderliche Aufstockung berechnet sich mit 20 % des Regelarbeitsentgelts, das sich ausschließlich aus den Entgeltbestandteilen zusammensetzt, die laufend gezahlt werden.[7] Nach Auffassung der Finanzverwaltung bleiben die Aufstockungsbeträge auch insoweit steuerfrei, als sie über den im Altersteilzeitgesetz genannten Mindestbetrag hinausgehen. Die Lohnsteuer-Richtlinien legen hierzu eine Obergrenze fest.[8] Danach sind die Aufstockungsbeträge maximal insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit dem während der Altersteilzeit bezogenen Nettoarbeitslohn monatlich 100 % des maßgebenden Arbeitslohns nicht übersteigen. Als maßgebender Arbeitslohn definiert der Richtliniengeber den Nettoarbeitslohn, den der Arbeitnehmer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ohne Altersteilzeit üblicherweise erhalten hätte.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung müssen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz im Zeitraum des Zuflusses vorliegen. Das FG Köln prüft das Vorliegen der Steuerbefreiung dagegen für den Zeitraum, für den die Zahlungen geleistet werden.[9] Steuerfrei bleiben nach der Entscheidung auch Aufstockungsbeträge, die der Arbeitnehmer für nach dem Eintritt in den Ruhestand gewährte Boni erhält. Entscheidend für die Steuerfreiheit ist, dass die Bonuszahlung und damit der nachträgliche Aufstockungsbetrag nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung den Beschäftigungszeitraum der Altersteilzeit betrifft.

Es besteht die Möglichkeit, die Altersteilzeit für sog. Verblockungsmodelle zu nutzen, indem die Altersteilzeitarbeit innerhalb des Begünstigungszeitraums in Arbeits- und Freistellungsphasen aufgeteilt wird. Aufstockungsbeträge und Beiträge zur Höherversicherung[10] des Arbeitgebers für eine Altersteilzeitbeschäftigung dürften über den verlängerten Zeitraum steuerfrei bleiben, also maximal bis zu 10 Jahren. Dies gilt auch für Phasen der Arbeitsfreistellung.

Das Altersteilzeitarbeitsentgelt unterliegt in den Monaten dem Lohnsteuerabzug, in denen es zufließt. Soweit im Rahmen von Blockmodellen Zeitguthaben während der Arbeitsphasen angesammelt werden, liegt in der Abführung der Arbeitsentgelte an das Wertguthaben des Arbeitnehmers noch kein lohnsteuerpflichtiger Zufluss. Lohnsteuerpflicht entsteht insoweit erst, wenn der angesparte Altersteilzeitlohn in den Arbeitsfreistellungszeiten ausbezahlt wird.

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