Leitsatz

Die Gewährung des Freibetrags gem. § 16 Abs. 4 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige bereits im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet hat.

 

Sachverhalt

Ein im Dezember 1945 geborener Steuerpflichtiger war Kommanditist einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Diese verkaufte im Mai 2000 ihr einziges Schiff. Das Schiff wurde im Juni 2000 an den Erwerber übergeben. Das Finanzamt lehnte den Steuerfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG für den Veräußerungsgewinn ab, da der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Demgegenüber vertritt der Steuerpflichtige die Auffassung, dass es für die Gewährung des Freibetrags ausreiche, dass er das 55. Lebensjahr im Veranlagungszeitraum 2000, also im Veräußerungsjahr vollendet habe.

 

Entscheidung

Das FG vertritt den Standpunkt, die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG - gleiches muss für die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG gelten - setze voraus, dass der Steuerpflichtige bereits im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet habe. Das FG hat die Gewährung des Freibetrags abgelehnt, weil der Steuerpflichtige weder im Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Kaufvertrags im Mai 2000 noch im Zeitpunkt der Übergabe des Schiffs im Juni 2000 die Altersgrenze erreicht hat.

 

Hinweis

Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision gegen sein Urteil zugelassen, die unter dem Az. X R 12/07 beim BFH anhängig ist. Das letzte Wort hat nun der BFH. Bis dieser entschieden hat, sollte in einschlägigen Fällen gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch eingelegt werden, der dann kraft Gesetzes ruht (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 15.03.2007, 14 K 3073/06 E

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