Hier ist eine klare Aufgabenverteilung nötig. Der Mandant, der z. B. vom Finanzamt oder der Steuerfahndung enttarnt worden ist, gerät nunmehr in Panik. Selbst der Steuerberater weiß häufig nicht, wie er reagieren soll. Häufig aus Angst – sich selbst dem Vorwurf der Beihilfe der Steuerhinterziehung wegen potentieller Kenntnis von existierendem Schwarzgeld auszusetzen – rät er möglicherweise zu schnell zur Nachmeldung von Kapitalvermögen bzw. zur Selbstanzeige, was den Mandanten ein Vermögen kosten kann.

Es empfiehlt sich daher häufig, die Hinzuziehung von unabhängigen Beratern, die in das laufende Besteuerungsverfahren nicht involviert sind. Zu warnen ist jedoch vor den Beratern, die global zu Selbstanzeigen auffordern, um kurzfristig Gebühreninteressen auf Kosten der Mandanten und zu Gunsten des Fiskus zu befriedigen. Zu empfehlen ist ein erfahrener Berater, der alle Verfahrensabläufe kennt und genau weiß, durch welches Verhalten im Steuerstrafverfahren wirtschaftliche Schäden im Ergebnis für den Mandanten minimiert werden können.

 
Wichtig

Mandant ist der erste Belastungszeuge

Der Steuerberater sollte seine Grenzen in dem Fall sehen, in dem das Besteuerungsverfahren sehr schnell in ein Steuerstrafverfahren abgleiten kann. Es gilt insbesondere der eiserne Grundsatz: Der Mandant ist der erste Belastungszeuge. Behauptet nämlich der Mandant, dass der Steuerberater bei der Erstellung der Steuererklärung von dem Schwarzgeld gewusst habe, kann der Steuerberater selbst wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung belangt werden. Gegen den Steuerberater wird dann wegen dieses Straftatbestands ermittelt und die Steuerberaterkammer involviert. Dieses Risiko ist zwar häufig gering, muss jedoch im Auge behalten werden. Deshalb ist die Abgabe eines solchen Falls an einen unabhängigen souveränen Berater mit einschlägiger Erfahrung in der Verwaltungspraxis regelmäßig zwecks Vermeidung von unerwünschten Interessenkonflikten zu empfehlen.

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