Wenn Post mit dem Absender BuStra-Stelle kommt, ist ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den Mandanten eingeleitet worden. Dann ist keine Selbstanzeige mehr möglich. Jetzt hat der Bankkunde als Beschuldigter jedoch das Recht, die Aussage zu verweigern. Macht er davon keinen Gebrauch und legt er sogar die von der Behörde gewünschten Bank-Bescheinigungen vor, wird die Strafe möglicherweise umso höher ausfallen, je mehr Informationen geliefert werden.

 
Wichtig

Akteneinsicht beantragen

Vor einer Aussage zur Sache sollte der Steuerpflichtige bzw. sein Berater zunächst Akteneinsicht beantragen. Erst danach lässt sich entscheiden, welche Aussagen sinnvoll sind. Wird die Akteneinsicht abgelehnt – wegen angeblicher Gefährdung des Ermittlungszwecks (in diesem Fall laufen zumeist parallele Ermittlungen bei sonstigen inländischen Kreditinstituten) – ist eine Einlassung zurückzustellen. Dabei sollten die ersten Seiten der Strafakte besonders sorgfältig durchgesehen werden. Hier sind i. d. R. Kopien der belastenden Belege, z. B. Kassen- oder Kontoauszüge, eingeheftet. Der Verteidigungsschriftsatz sollte dann unbedingt die Frage stellen, woher (aus welchem Beweismittelordner?) und auf Grund welcher Durchsuchungsmaßnahme diese Kopien entstanden sind. Denn damit lässt sich deren Wert schon häufig durch ein Verwertungsverbot zerstören, weil der für das Strafverfahren erforderliche Originalbeleg häufig schwer aufzufinden ist.

Man muss auch wissen, dass in den Bankenverfahren aber andere Strafmaßtabellen greifen. Bis zu einem Hinterziehungsbetrag von ca. 50.000 EUR und auch darüber hinaus kann es insbesondere bei

  • bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Personen,
  • geringer Schuld, da der Steuerpflichtige von der Bank zur Auslandsanlage nahezu verführt wurde,
  • und der Bezahlung der offenen Steuerschulden

zu einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO kommen. Der Mandant ist dann nicht vorbestraft. Darüber hinaus ergeben sich ermäßigte analog anzuwendende Tagessätze (statt 8 bis 10 Tagessätze pro hinterzogenen 1.000 EUR nur noch 4 – 6 Tagessätze). Bei höheren Verkürzungsbeträgen muss mit einer Ahndung auf Strafbefehlsbasis gerechnet werden.

 
Wichtig

Einstellung des Strafverfahrens

Der Steuerpflichtige sollte sich darüber klar werden, dass es auch bei einem anhängigen Strafverfahren das primäre Anliegen des Fiskus ist, an die hinterzogenen Beträge zuzüglich Hinterziehungszinsen heranzukommen. Das Strafverfahren ist nur Mittel zum Zweck. Deshalb sollte bei einem einvernehmlichen Deal die Strafe nach dem oben genannten Muster (Einstellung nach § 153a StPO bei Anwendung von 4–6 Tagessätzen pro hinterzogenen 1.000 EUR (wobei Sicherheitszuschläge abzuziehen sind!) heruntergehandelt werden.

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