Der Ansatzpunkt der Suche nach dem im Ausland liegenden Guthaben war ursprünglich die normale Betriebsprüfung. Dort müssen zwar keine Kundenkonten offengelegt werden, aber die Betriebskonten, auf die die Steuerfahndung direkt Zugriff hat, eröffnen ihnen mehrere Wege. Auf dem "Conto pro Diverse" (CpD) und den anderen betrieblichen Konten sind die Kunden und ihre Konten nicht unmittelbar identifizierbar. Der Geldzufluss kann dennoch entschlüsselt werden.

In praktisch allen Bundesländern existieren bereits Erlasse zur "Intensivierung der Anfertigung von Kontrollmitteilungen bei der Betriebsprüfung von Kreditinstituten".[1]

Danach dürfen bei einer Betriebsprüfung alle Konten einer Bank geprüft werden, die keine namentlichen Kundenkonten sind. Dazu zählen nicht nur CpD und das sog. Giroausgangskonto der Bank, über dass Überweisungen von Kunden auf Konten anderer Banken laufen. Die Prüfer dürfen sich auch Termingeld- oder Auszahlungskonten für Sparbriefe vornehmen. Außerdem werden die Beamten in den Erlassen angewiesen, sich die Kreditakten von Kunden anzusehen und gegebenenfalls Kontrollmitteilungen an das zuständige Finanzamt zu schreiben. Nach der Rechtsprechung dürfen die Betriebsprüfer alles, was ihnen "auffällig" erscheint, an das Finanzamt weiterleiten. Dabei gilt die einfache Regel: Wohlstand ist verdächtig.[2]

Einige Beispiele für "auffällige Geschäftsvorfälle":

  • Erträgnisaufstellungen über rund 25.000 EUR,
  • eine Überweisung von rund 40.000 EUR auf ein Konto in Zürich oder
  • das Vorliegen eines Barvermögens über 250.000 EUR i. V. m. dem Besitz mehrerer Mietshäuser.

Die Steuerfahndung darf Kontrollmaterial über von einem legitimationsgeprüften Konto aus getätigte Kapitalanlagen in der Schweiz bei hinreichendem Anlass an das Wohnsitzfinanzamt weiterleiten, ohne dass ein strafrechtlicher Anfangsverdacht bestehen muss.[3]

§ 30 a Abs. 3 AO entfaltet auch im Rahmen nicht strafrechtlich veranlasster typisch steuerrechtlicher Ermittlungen zur Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung keine "Sperrwirkung", wenn ein hinreichender Anlass für die Kontrollmitteilung besteht. "Hinreichend veranlasst" ist eine Kontrollmitteilung dann, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen, die dazu verlockt, solche Einkünfte dem Finanzamt zu verschweigen. Erforderlich ist, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht.

Der hinreichende Anlass für die "Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse" muss sich anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse nachvollziehbar werden.[4]

Ein weiterer Ansatzpunkt ist das Geldwäschegesetz.[5] Es sieht eine erweiterte Mitteilungspflicht an die Finanzbehörden vor. Praxis ist inzwischen, dass Landeskriminalämter alle ihnen verdächtig erscheinenden Transaktionen an die Steuerfahndung weitergeben. Größter Materiallieferant sind die Kreditinstitute bei spektakulären Finanztransaktionen.

[1] FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass v. 8.7.1996, S 1505 – 14 – V C 5, NJW 1997 S. 2374; FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass des v. 17.11.1997, 45 – S 1505 3, DStR 1997 S. 2026.
[4] BFH, Urteil v. 9.12.2008, VII R 47/07, BStBl 2009 II S. 509 ff., BB 2009, S. 1054 mit Anm. Geuenich und Bilsdorfer; für den Fall des digitalen Datenzugriffs der Finanzbehörden s. BFH, Beschluss v. 27.9.2012, II B 164/09, BFH/NV 2011 S. 193; eine instruktive Zusammenstellung der Judikatur findet sich bei Ritzrow, StBp 2013 S. 168 ff. und 204 ff.

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