Steueransprüche müssen noch nicht fällig sein oder zahlenmäßig feststehen, es genügt, dass sie entstanden sind. Nach § 38 AO entstehen Ansprüche aus den Steuerschuldverhältnissen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Der Steuerarrest kann bereits dann angeordnet werden, wenn der Steueranspruch zwar noch nicht endgültig festgestellt werden kann, für sein Bestehen aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht. Überzogene Anforderungen dürfen an die Ermittlungspflicht nicht gestellt werden.[1]

Auch die Haftungsschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Entstehung der Haftung knüpft. Zwar ist der Haftungstatbestand abhängig von einer entstandenen Hauptschuld; dies bedeutet jedoch nicht, dass bei Inanspruchnahme des Haftungsschuldners die Steuerschuld gegen den Steuerschuldner festgesetzt sein muss.[2]

Zur Haftung des faktischen Geschäftsführers müssen zusätzlich die Voraussetzungen der faktischen Geschäftsführung erfüllt sein. Eine solche liegt vor, wenn von den 8 klassischen Merkmalen im Kernbereich der Geschäftsführung mindestens 6 erfüllt sind.[3] Die 8 klassischen Merkmale sind:

  • Bestimmung der Unternehmenspolitik,
  • Unternehmensorganisation,
  • Einstellung von Mitarbeitern,
  • Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern,
  • Verhandlungen mit Kreditgebern,
  • Gehaltshöhe,
  • Entscheidung der Steuerangelegenheiten,
  • Steuerung der Buchhaltung.
[1] BGH, Urteil v. 3.10.1985, III ZR 28/84, NJW 1986 S. 2952.
[2] Schuster, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 38 Anm. 80.
[3] BayOblG, Urteil v. 20.2.1997, 5 St RR 159/96, BB 1997 S. 850.

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