Kommentar

Das Finanzministerium Berlin legt in einem neuen Erlass dar, wann Betriebe ihre Ansprüche auf Steuererstattungen und Steuererstattungszinsen aktivieren dürfen. In beiden Fällen gilt: Die Ansprüche müssen "hinreichend sicher" sein. Doch was heißt das?

Zu welchem Zeitpunkt Ansprüche auf Steuererstattungen und Steuererstattungszinsen aktiviert werden dürfen, richtet sich nach Auffassung des Finanzministeriums Berlin nach folgenden Grundsätzen:

Ansprüche auf Steuererstattungen

Ansprüche auf Steuererstattungen können frühestens aktiviert werden, wenn sie hinreichend sicher sind. Hiervon ist erst auszugehen, wenn der Anspruchsrealisierung am Bilanzstichtag keine materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen. Eine Aktivierung ist erst dann zulässig, wenn der Erstattungsanspruch vom Finanzamt nicht mehr bestritten wird oder eine veröffentlichte Verwaltungsanweisung vorliegt, wonach der Anspruch vom Finanzamt nicht mehr bestritten werden darf.

Ansprüche auf Steuererstattungszinsen

Auch Ansprüche auf Steuererstattungszinsen dürfen erst bei hinreichender Sicherheit aktiviert werden. Dies ist regelmäßig an dem Bilanzstichtag der Fall, der nach der Bekanntgabe der begünstigenden Verwaltungsentscheidung folgt. Ein Anspruch auf Steuererstattungszinsen darf jedoch bereits zu einem früheren Bilanzstichtag aktiviert werden, wenn der Anspruchsrealisierung zu diesem Zeitpunkt keine materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

FinMin Berlin, Erlass v. 17.3.2015, III B - S 2133 - 1/2015 - 1

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