Überblick

Durch das "Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung" ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen erweitert worden. Die Neuregelung gilt für alle in 2006 geleisteten Aufwendungen, soweit die zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2005 erbracht worden sind. Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) v. 3.11.2006 hat die Finanzverwaltung zu den neuen Vorschriften Stellung genommen.

 

Sachverhalt

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Ein begünstigtes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand hat. Die Erteilung von Unterricht, Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder sportliche Freizeitbetätigungen sind nicht begünstigt. Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis in einem Haushalt des Steuerzahlers ausgeübt wird.

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis zwischen in einem Haushalt lebenden Ehegatten oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern wird steuerlich nicht anerkannt. Entsprechendes gilt bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt

Bei ausschließlich in einem Privathaushalt ausgeübten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ermäßigt sich die Einkommensteuer um 10 % der Aufwendungen, höchstens um 510 EUR jährlich. Voraussetzung ist, dass der Steuerzahler für die Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge am sog. Haushaltsscheckverfahren teilnimmt.

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt

Bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu entrichten sind, beträgt die Steuerermäßigung 12 % der Aufwendungen, höchstens 2.400 EUR jährlich.

Haushaltsnahe Dienstleistungen allgemeiner Art

Bei Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen Selbstständiger, die nicht Handwerkerleistungen sind, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 600 EUR jährlich.

Erhöhung der Förderung für Pflege und Betreuungsleistungen

Der Höchstbetrag von 600 EUR erhöht sich bei Pflege- und Betreuungsleistungen auf 1.200 EUR, soweit die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Voraussetzung ist, dass bei der gepflegten bzw. betreuten Person ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen I bis III vorliegt oder Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen werden.

Die Steuerermäßigung kann von der pflegebedürftigen Person selbst oder einem Angehörigen in Anspruch genommen werden, der für die Pflege- und Betreuungsleistungen finanziell aufkommt.

Zusätzliche Förderung von Handwerkerleistungen

Bei Handwerkerleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer ab 2006 zusätzlich um weitere 20 % der Aufwendungen, höchstens um 600 EUR jährlich. Begünstigt sind alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt bzw. auf dem Grundstück erbracht werden sowie Kontrollaufwendungen, wie etwa die Gebühr für den Schornsteinfeger. Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Die Steuerermäßigung wird lediglich für Arbeitskosten, nicht aber für Materialkosten gewährt.

Eine rückwirkend ab dem 1.1.2006 geltende Gesetzesänderung stellt klar, dass bereits nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm von der KfW-Förderbank geförderte Maßnahmen nicht begünstigt sind.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerzahler selbst Arbeitgeber bzw. Auftraggeber ist. Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Arbeitgeber oder Auftraggeber, kann der einzelne Wohnungseigentümer die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung gilt auch für Mieter, soweit in den von ihnen zu zahlenden Nebenkosten Beträge für begünstigte Tätigkeiten enthalten sind.

Nachweis der begünstigten Aufwendungen

Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt genügt die von der Minijob-Zentrale bei Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren zum Jahresende erteilte Bescheinigung. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gelten die allgemeinen Nachweisregeln.

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen allgemeiner Art, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Handwerkerleistungen müssen die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Leistenden durch einen Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden. In folgenden Fällen genügt der Kontoauszug des Steuerzahlers: Überweisung, Online-Banking, Electronic-Cash-Verfahren oder elektronisches Lastschriftverfahren, Einzugsermächtigung, Übergabe eines Verrechnungsschecks oder Dauerauftrag.

Ausschluss der Steuerermäßigung

Die Steuerermäßigung ist bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen. Bei gemischten Aufwendungen ist eine Aufteilung nach der Gesamtarbeitszeit vorzunehmen.

Eine Steuerermäßigung scheidet auch aus, soweit die Aufwendungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen b...

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