Leitsatz

Wird eine Steuererklärung ohne elektronische Signatur übermittelt, ist bereits die Übermittlung der elektronischen Daten als Antrag auf schlichte Änderung zu werten. Unmaßgeblich ist, wann der unterschriebene Papierausdruck nachgereicht wird.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt erließ am 23.7.2008 einen Schätzungsbescheid zur Einkommensteuer 2007, da der Steuerpflichtige trotz Aufforderung keine Steuererklärung eingereicht hatte. Die Schätzung erfolgte nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Sechs Tage später, am 29.7.2008, gingen die elektronisch übermittelten Daten zur Steuererklärung beim Finanzamt ein. Da die Erklärung nicht mit einer elektronischen Signatur versehen war (sog. Authentifizierung), musste der Steuerpflichtige zusätzlich einen unterschriebenen Papierausdruck beim Finanzamt nachreichen. Dieser Ausdruck ging jedoch erst knapp zwei Monate später, am 22.9.2008, beim Finanzamt ein.

Das Finanzamt lehnte eine Änderung des Schätzungsbescheids ab. Es war der Ansicht, dass erst der unterschriebene Papierausdruck als Einspruch zu werten ist und die einmonatige Einspruchsfrist bei dessen Eingang bereits verstrichen war. Unmaßgeblich sei hingegen, dass die elektronischen Daten innerhalb der Einspruchsfrist eingegangen sind.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass der Steuerpflichtige rechtzeitig einen sog. Antrag auf schlichte Änderung gestellt hat und der Schätzungsbescheid daher noch zu ändern ist. Für einen Antrag auf schlichte Änderung gelten nicht die Formvorschriften, die für eine wirksame Einkommensteuererklärung einzuhalten sind. Vielmehr kann ein solcher Antrag auch formlos gestellt werden, z. B. per Telefon oder sogar stillschweigend. Daher ist bereits in der Übermittlung der Daten - unabhängig von dem unterschriebenen Papierausdruck - ein Antrag auf schlichte Änderung zu sehen.

Die Übermittlung der elektronischen Daten kann nicht mit dem Argument unbeachtet bleiben, dass eine elektronische Signatur fehlt und der Papierausdruck erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereicht wurde.

 

Hinweis

Übermittelt der Steuerpflichtige seine Steuererklärung wie im Urteilsfall ohne eine sog. Authentifizierung, muss er im Anschluss an die elektronische Übermittlung noch einen unterschriebenen Papierausdruck beim Finanzamt einreichen. Erst mithilfe des Papierausdrucks kann das Finanzamt den elektronischen Datensatz aufrufen. Registriert sich der Steuerpflichtige im sog. Elsteronline-Portal (www.elsteronline.de), kann er seine Steuererklärung vollelektronisch übermitteln und muss keinen unterschriebenen Papierausdruck mehr nachreichen. Nur etwaige Belege sind dann noch auf dem Postweg nachzusenden.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2011, 5 K 2680/09

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