Rz. 119

Bestimmte Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst und damit auch Betriebsausgaben[1] im steuerlichen Sinne sind, dürfen ganz oder teilweise nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Sie werden in § 4 Abs. 5 EStG als Betriebsausgaben aufgeführt, die den (steuerlichen) Gewinn nicht mindern dürfen.[2] Es handelt sich um 2 Gruppen von Betriebsausgaben:

 

Rz. 120

Die 1. Gruppe enthält die Lebensführung berührende Aufwendungen, soweit sie als unangemessen anzusehen sind. Hierzu rechnen Aufwendungen für

  • Geschenke,
  • Bewirtung,
  • Gästehäuser,
  • Jagd, Fischerei und Jachten,
  • Verpflegungsmehraufwand,
  • häusliches Arbeitszimmer.

In § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 6b EStG wird konkret beschrieben, inwieweit diese Aufwendungen vom Gesetzgeber als unangemessen angesehen werden und deshalb nicht abziehbar sind. Andere in diesen Ziffern nicht bezeichnete Aufwendungen, welche die Lebensführung berühren, sind ebenfalls nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.[3]

 

Rz. 121

In der 2. Gruppe[4] werden Aufwendungen aufgeführt, die nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, weil das die Rechtsordnung stören würde. Hierzu gehören u. a.

  • Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder,
  • Zinsen auf hinterzogene Steuern,
  • Ausgleichszahlungen an außen stehende Anteilseigner nach §§ 14, 17 KStG.
  • rechtswidrige Vorteilszuwendungen.
 

Rz. 122

Die Aufwendungen werden zunächst in der Buchführung ihrer Art nach auf besonderen Konten gebucht. Hierfür sind bereits nach den geläufigen Kontenrahmen besondere Konten vorgesehen. Im handelsrechtlichen Abschluss mindern die Aufwendungen in vollem Umfang den Gewinn.

Die steuerrechtlich nach § 4 Abs. 5 EStG nicht abziehbaren Beträge werden anhand der handelsrechtlichen Buchführung ermittelt und dann dem steuerlichen Gewinn hinzugesetzt.

 

Rz. 123

Soweit Vorsteuern auf die nicht abziehbaren Beträge der Geschenkaufwendungen, Bewirtungsaufwendungen, Aufwendungen für Gästehäuser, Aufwendungen für Jagd, Fischerei und Jachten und auf sonstige die Lebensführung berührende als unangemessen anzusehende Aufwendungen entfallen, sind diese nicht bei der Umsatzsteuer abziehbar.[5] Diese nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge sind auch einkommensteuerrechtlich nicht abziehbar.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge