Rz. 74

Steuerrechtlich gibt es folgende Abschreibungswahlrechte:[1]

  • Abschreibung der abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegegenstände auf den niedrigeren Teilwert,[2] wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist[3]
  • Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei abnutzbaren Anlagegegenständen[4]
  • Abschreibung nach Maßgabe der Leistung bei beweglichen Anlagegegenständen[5]
  • degressive Abschreibung der beweglichen Anlagegegenstände mit der Möglichkeit des Übergangs zur linearen Abschreibung[6]
  • degressive Abschreibung bestimmter Gebäude und Gebäudeteile mit bestimmten festen Sätzen[7]
  • steuerrechtlich besonders geregelte erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen.[8]

Daneben gibt es steuerrechtlich noch weitere Bewertungswahlrechte, z. B. das Wahlrecht, einen Zuschuss bei der Anschaffung oder Herstellung eines Anlagegegenstands erfolgsneutral oder als zusätzliche Anschaffungskosten zu behandeln.[9]

 

Rz. 75

Für abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagegegenstände besteht handelsrechtlich bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ein Abschreibungsgebot.[10] Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.[11]

 

Rz. 76

Besteht bei einem abnutzbaren Anlagegegenstand eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, ist in der Regel von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen. Handelsrechtlich besteht daher ein Abschreibungsgebot. Steuerrechtlich besteht hingegen ein Abschreibungswahlrecht.[12] Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit für die Steuerbilanz[13] setzt sich das handelsrechtliche Abschreibungsgebot gegenüber dem in der steuerrechtlichen Rechnungslegung bestehenden Abschreibungswahlrecht durch, sodass in der Handels- und Steuerbilanz gleich zu bewerten ist.

 

Rz. 77

Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen werden aus besonderen wirtschaftspolitischen Gründen als Abschreibungswahlrechte gewährt. Sie sollen meist Anreize zu Investitionen bilden, die politisch gewünscht sind. Es besteht daher wie bei den steuerfreien Rücklagen kein handelsrechtlicher Grund für diese Abschreibungen.

Da für diese Abschreibungen lediglich steuerrechtliche Gründe maßgebend sind, sie also nicht aus handelsrechtlichen Gründen erfolgen, entfällt auch die Buchung in der handelsrechtlichen Buchführung.

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