Rz. 71

Steuerrechtlich gibt es für die Bewertung der Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter folgende Abschreibungsgebote:

  • Allgemein sind abnutzbare Anlagegegenstände mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG, anzusetzen.[1]
  • Gebäude und selbstständige Gebäudeteile sind linear nach § 7 Abs. 4 EStG abzuschreiben.[2]
  • Geschäfts- oder Firmenwerte sind linear auf 15 Jahre abzuschreiben.[3]
  • Andere abnutzbare Anlagegegenstände sind linear nach ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben.[4]
 

Rz. 72

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Buchführung verpflichtete und freiwillig Bücher führende Gewerbetreibende müssen für den Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.[5] Soweit handelsrechtliche Abschreibungsgebote bestehen, ist davon auszugehen, dass diese ebenso wie die Bilanzierungsgebote den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und daher wie diese auch in der Steuerbilanz zu beachten sind.

 

Rz. 73

Steuerrechtlich sind aber nach dem Bewertungsvorbehalt gemäß § 5 Abs. 6 EStG die Vorschriften über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen. Deshalb gelten steuerrechtlich die handelsrechtlichen Abschreibungsgebote nur insoweit, als steuerrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

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