Rz. 50

In der Steuerbilanz soll nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der volle Gewinn erfasst werden. Das entspricht dem Sinn und Zweck der steuerrechtlichen Gewinnermittlung. Es kann daher nicht im Belieben des Kaufmanns stehen, sich durch Nichtaktivierung von Wirtschaftsgütern, die handelsrechtlich aktiviert werden dürfen, oder durch Ansatz eines Passivpostens, der handelsrechtlich nicht geboten ist, ärmer zu machen, als er ist. Das stünde auch nicht im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit bei der Besteuerung.[1]

 

Rz. 51

Es ergeben sich daher aus handelsrechtlichen Bilanzierungswahlrechten in der Steuerbilanz:

  • Aus einem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht folgt für die Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot.
  • Aus einem handelsrechtlichen Passivierungswahlrecht ergibt sich für die Steuerbilanz ein Passivierungsverbot.

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