Rz. 24

Im Steuerrecht gibt es aber Vorschriften, welche die Bilanzierung bestimmter der in Rz. 21 genannten Posten in der Steuerbilanz einschränken oder sogar ausschließen. Betroffen sind ausschließlich Passivposten.

 

Rz. 25

Handelsrechtlich besteht für alle Passivposten nach dem Vollständigkeitsgrundsatz von § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB ein Bilanzierungsgebot. Einschränkungen bestehen für Verbindlichkeiten insoweit, als sie nur mit ihrem Erfüllungsbetrag auszuweisen sind.[1] Für Rückstellungen besteht eine Beschränkung der Höhe nach. Sie dürfen nur in Höhe des Betrags angesetzt werden, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung notwendig ist.[2] Wenn dieser weit gehaltene Rahmen für Passivposten im Handelsrecht voll ausgeschöpft wird, kann das noch mit dem Vorsichtsprinzip gerechtfertigt werden. Steuerrechtlich entsteht hierdurch ein Stundungseffekt, den der Gesetzgeber nicht hinnehmen wollte. Er hat daher den Rückstellungen und Verbindlichkeiten Grenzen gewiesen.[3]

 

Rz. 26

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelungen:

  • Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.[4]
  • Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist. Im letzteren Fall ist die Rückstellung spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn bis dahin Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.[5]
  • Jubiläumsrückstellungen dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31.12.1992 erwirbt.[6]
  • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.[7]
  • Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.[8]
  • Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe und ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlageteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Be- oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle sind.[9]

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