Rz. 13

Da auch die steuerrechtliche Gewinnermittlung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erfolgen hat, kann die Handelsbilanz grundsätzlich der steuerrechtlichen Gewinnermittlung zu Grunde gelegt werden. Es gibt jedoch steuerrechtliche Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften, die vom Handelsrecht abweichen. Enthält daher die Handelsbilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen.[1]

 

Rz. 14

In diesem Fall wird also der Steuererklärung eine Handelsbilanz beigefügt. Soweit deren Bilanzansätze nicht den steuerlichen Vorschriften entsprechen, sind auf einem zusätzlichen Schriftstück die von der Handelsbilanz abweichenden und den steuerlichen Vorschriften entsprechenden Bilanzansätze ausgehend von der Handelsbilanz durch Zusätze und Anmerkungen zu entwickeln.

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