Rz. 4

Bei der Gewinnermittlung ist das Betriebsvermögen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen.[1] Diese sind daher auch für die Steuerbilanz maßgebend, sog. Maßgeblichkeitsgrundsatz.[2] Es besteht also eine materielle Bindung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Handelsbilanz aufgestellt wird (materieller Maßgeblichkeitsgrundsatz).

Bezüglich der Pflicht zum Ansatz des nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisenden Betriebsvermögens in der Steuerbilanz wird auf den Beitrag "Maßgeblichkeitsprinzip: Grundsatz und Auswirkungen" verwiesen.

 

Rz. 5

Kapitalgesellschaften dürfen den Jahresabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) aufstellen. Sie müssen dann zusätzlich eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des 1. Abschnitts und des 1. Unterabschnitts des 2. Abschnitts des HGB aufstellen und in den Anhang aufnehmen.

Der Maßgeblichkeitsgrundsatz besagt, dass die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung auch für die Steuerbilanz maßgebend sind. Es besteht also eine materielle Bindung der Steuerbilanz nur an die Handelsbilanz. Damit wird auch klargestellt, dass das nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) ermittelte Betriebsvermögen nicht nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ermittelt wird und damit auch nicht Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung ist. Maßgebend für die steuerliche Gewinnermittlung im Sinne des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (Rz. 4 f.) ist also nach wie vor ein handelsrechtlicher Jahresabschluss, der auf den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung beruht.

Lediglich für Zwecke der Offenlegung kann nach § 325 Abs. 2a HGB ein Jahresabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards treten. § 325 Abs. 2b HGB definiert, welche Anforderungen dieser Abschluss erfüllen muss.[3]

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