Kommentar

  1. Steuerberatungskosten infolge strafbefreiender Selbstanzeige

Erstattet ein Steuerpflichtiger Selbstanzeige nach § 371 AO, kommt er seiner Verpflichtung nach § 153 AO nach, indem er erkannt hat, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig bzw. unvollständig war, und er die Erklärung richtigstellt. In diesen Fällen erfüllt er seine abgabenrechtlichen Erklärungspflichten, so dass die diesbezüglichen Steuerberatungskosten nach den allgemeinen Grundsätzen[1] als Werbungskosten, Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden können.

Beratungskosten für die Geltendmachung und die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige stehen wie Strafverteidigungskosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren und können daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

2. Steuerberatungskosten infolge strafbefreiender Erklärung

Erklärt ein Steuerpflichtiger im Rahmen des StraBEG Einnahmen nach, gelten für die in diesem Zusammenhang entstehenden Steuerberatungskosten die unter Tz. 1 zur Selbstanzeige dargestellten Grundsätze entsprechend mit folgender Abweichung: Soweit die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der nacherklärten Einnahmen stehen, handelt es sich zwar um Werbungskosten bzw. um Betriebsausgaben. Die Einnahmen werden jedoch nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG nur mit 60 % in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Das Gesetz unterstellt, dass bei allen nicht versteuerten Einnahmen steuerlich nicht berücksichtigte Aufwendungen von insgesamt 40 % angefallen sind. Aufgrund der pauschalen Abgeltung aller Abzüge nach dem StraBEG[2] können die tatsächlichen Kosten daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Münster, Verfügung vom 14.9.2006, o. Az.

[2] Vgl. Merkblatt zum StraBEG vom 3.2.2004, BStBl I 2004, S. 225, Rz. 3.3.9

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