Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software dürfen i. H. v. 50 % den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden.[1]

Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 EUR im Veranlagungszeitraum zu folgen. Bis zur Höhe von 100 EUR bleibt es dem Steuerpflichtigen überlassen, welcher Einkunftsart er die Aufwendungen zuordnet.[2]

 
Praxis-Beispiel

Vereinfachungsregelung für gemischte Steuerberatungskosten

Der Steuerpflichtige zahlte im Jahr 2023 einen Beitrag an einen Lohnsteuerhilfeverein von 140 EUR. Aus Vereinfachungsgründen kann er 100 EUR den Werbungskosten bei einer Einkunftsart seiner Wahl zuordnen. Diese Zuordnung wird vom Finanzamt nicht beanstandet.

Bedeutung der Vereinfachungsregelung im Einzelnen:

  • Betragen die gemischten Kosten nicht mehr als 100 EUR, darf der Steuerpflichtige sie ohne Aufteilung bei einer Einkunftsart seiner Wahl in voller Höhe als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen. Die Nichtbeanstandungsgrenze von 100 EUR ist veranlagungsbezogen und nicht ehegattenbezogen anzuwenden, sie verdoppelt sich also im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht.[3]
  • Betragen die gemischten Kosten (Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software) mehr als 100 EUR bis 200 EUR, z. B. 150 EUR, darf der Steuerpflichtige 100 EUR bei einer Einkunftsart seiner Wahl als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen. Der Restbetrag bleibt steuerlich unberücksichtigt.
  • Betragen die gemischten Kosten (Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software) mehr als 200 EUR, darf der Steuerpflichtige 50 % bei einer Einkunftsart seiner Wahl als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen. Die restlichen 50 % bleiben steuerlich unberücksichtigt.

Hat der Steuerpflichtige lediglich eine Einkunftsart, z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, kann er die Kosten auch nur dort berücksichtigen. Hat er keine weiteren Werbungskosten, sodass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG von 1.230 EUR (ab 2023) nicht überschritten wird, bleiben die Steuerberatungskosten ohne steuerliche Auswirkung.

Hat der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und sonstige Einkünfte, können die Steuerberatungskosten dennoch ganz oder teilweise verloren sein, wenn die Werbungskosten trotz Berücksichtigung der Steuerberatungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bzw. dem Werbungskosten-Pauschbetrag bei den sonstigen Einkünften nicht überschreiten. Nur bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsteht dieses Problem nicht: Bei dieser Einkunftsart gibt es keinen Pauschbetrag.

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