Privat veranlasste Steuerberatungskosten sind nicht abziehbar. Privat sind Steuerberatungskosten, wenn sie keiner Einkunftsart zuzurechnen sind. Zu den privaten Steuerberatungskosten zählen vor allem die Kosten für das Ausfüllen des Hauptvordrucks[1], nach Meinung der Finanzverwaltung[2] auch das Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung sowie Steuerberatungskosten, die durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse veranlasst sind, im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen oder der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten stehen, die Erbschaft- und Schenkungsteuer, Altersvorsorgezulage oder das Kindergeld betreffen. Auch Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Festsetzung der Kirchensteuer dürfen nicht geltend gemacht werden.

Steuerberatungskosten sind nur einkommensteuerrelevant, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Absetzbar als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bleibt in jedem Fall der Teil der Kosten, der im Zusammenhang mit einer Einkunftsart steht. Dazu gehören z. B. die Kosten für die Ermittlung der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, aus Vermietung und Verpachtung, aus Renten oder aus privaten Veräußerungsgeschäften sowie für die Gewinnermittlung, wenn der Steuerpflichtige selbstständig ist[3] (Anlage EÜR, Umsatzsteuererklärung usw.).

Abzugsfähig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind auch die Aufwendungen für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes zum 1.1.2022 für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts nach § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV, soweit es sich um eigenbetrieblich genutzte oder fremdvermietete Grundstücke handelt.[4]

Steuerberatungskosten, die durch eine fehlgeschlagene Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen entstanden sind, führen – da kein laufender Gewinn zu ermitteln  ist – beim Anteilseigner nicht zu laufenden Betriebsausgaben. Auch im Rahmen des § 17 EStG bzw. des § 20 EStG können sie nicht berücksichtigt werden.[5]

Die Kosten für die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind eigentlich Werbungskosten. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG findet aber hier ebenfalls Anwendung, sodass ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten prinzipiell nicht in Betracht kommt.[6]

Da die Aufwendungen für einkünftebezogene Ermittlungs- und Deklarationsarbeiten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, bedarf es stets einer entsprechenden Rechnungsaufteilung.

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