Die laufende Überwachung der Buchführung darf der Steuerberater nur abrechnen, wenn er die Buchführung nicht selbst bzw. nicht in seinem Büro erstellt. Die Kontrolle der Buchführung durch seine eigenen Mitarbeiter ist durch die Monatsgebühr abgegolten.[1]

Für die Überwachung der Buchführung, die von seinen Kunden angefertigt wurde, darf der Steuerberater eine Monatsvergütung zwischen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C abrechnen. Mit der Monatsvergütung ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht automatisch abgegolten.

 
Praxis-Beispiel

Finanzielle Auswirkungen

Bei einem Jahresumsatz von 165.000 EUR beträgt eine volle 10/10 Gebühr 231 EUR pro Monat. Bei Anwendung der verschiedenen Gebührensätze ergeben sich dann die folgenden Auswirkungen:

 
 

Gebühren-

rahmen
niedrigste Gebühr EUR Mittel­gebühr EUR höchste ­Gebühr EUR
Buchführung 2–12/10 46,20 161,70 277,20
Kontieren der Belege 1–6/10 23,10 80,85 138,60
Buchführung nach kontierten Belegen 1–6/10 23,10 80,85 138,60
nur Datenverarbeitung 1–10/20 11,55 63,53 115,50
Überwachung der Buchführung 1–6/10 23,10 80,85 138,60

Darüber hinaus darf der Steuerberater die Kostenpauschale für Porto und Telefon nach § 16 StBVV abrechnen (20 %, höchstens 20 EUR pro Angelegenheit).

 
Praxis-Tipp

Je besser die Unterlagen aufbereitet sind, desto niedriger die Steuerberatungsrechnung

Der Unternehmer sollte bei seiner Zusammenarbeit mit einem Steuerberater seine Unterlagen optimal aufbereiten. Je besser die Unterlagen vorbereitet sind, desto niedriger kann der Vergütungssatz ausfallen. Der Steuerberater wird i. d. R. nicht von sich aus eine niedrige Vergütung anbieten. Mandant und Steuerberater müssen hier eine gemeinsame und angemessene Lösung finden.

[1] § 33 Abs. 5 StBVV.

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