Der Steuerberater erhält die kontierten Belege, die er mit Hilfe seiner EDV-Buchführung erfasst.[1] Für die Eingabe und Verarbeitung erhält er eine monatliche Vergütung. In der Monatsvergütung ist die Datenverarbeitung durch den Steuerberater und damit auch die Umsatzsteuer-Voranmeldung enthalten. Diese kann deshalb nicht zusätzlich abgerechnet werden.

[1] § 33 Abs. 3 StBVV.

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