Kurzbeschreibung

Diese Mustervorlage beinhaltet ein Muster für einen Anstellungsvertrag zwischen einer Steuerberaterkanzlei und einem Steuerberater.

1. Vorbemerkungen

Der Mindestinhalt eines Arbeitsvertragsauf dessen schriftliche Abfassung der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch hat, ist im Nachweisgesetz geregelt. In der Praxis reicht das aber meist nicht aus. Gerade bei einem Steuerberater müssen berufsspezifische Besonderheiten wie Pflicht zu Fortbildung, mit dem Gehalt abgegoltene Überstunden, Mandantenschutz etc. geregelt werden. Viele Regeln sind auch zur Klarstellung sinnvoll und vermeiden daher teure Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht. Arbeitsverträge sollten angesichts der Rechtsprechung in Zweifelsfällen vom Rechtsanwalt auf inhaltliche Fehler und Lücken überprüft werden.

2. Wichtige Hinweise

Der Anstellungsvertrag ist ein Arbeitsvertrag i. S. v. § 611 a BGB.[1]

Der Begriff des Arbeitnehmers ist somit gesetzlich definiert. Das Bundesarbeitsgericht hat in umfangreicher Rechtsprechung Kriterien zur Abgrenzung des Arbeitnehmers zum selbstständigen, freien Mitarbeiter entwickelt.

Wesentlich für die Eigenschaft des Arbeitnehmers ist seine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber und damit regelmäßig die volle Einbringung der eigenen Arbeitskraft. Der Arbeitnehmer arbeitet weisungsgebunden und ist in das Unternehmen des Arbeitgebers organisatorisch eingegliedert. Dafür erhält der Arbeitnehmer eine feste, monatliche Vergütung, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und hat Anspruch auf Urlaub bei Fortzahlung der Vergütung. Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer ab und auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrags frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Weitere Einschränkungen können sich aus der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB ergeben. Das AGB-Recht gilt nach § 310 Abs. 4 BGB auch für alle (Alt-) Arbeitsverträge[2].

In § 611 a BGB werden nur die Hauptpflichten der Vertragsparteien geregelt:

Hauptpflicht der Arbeitnehmerin ist die persönliche Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung. Als Gegenleistung hat der Arbeitgeber als Hauptpflicht, die vertraglich festgelegte Vergütung zu bezahlen.

Die weiteren wechselseitigen Rechte und Pflichten sind in verschiedenen Gesetzen mit ausgeprägten Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer geregelt.

Zum 1.8.2022 ist eine Änderung des Nachweisgesetzes erfolgt, die aufgrund der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU ("Arbeitsbedingungsrichtlinie") notwendig wurde.

Zu beachten ist aus Sicht des Arbeitgebers, dass das Arbeitsrecht geprägt wird durch die umfassende Rechtsprechung, insbesondere des Bundesarbeitsgerichts[3].

Lt. EuGH verjährt ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für einen Bezugszeitraum erworben hat, nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch entstanden ist, dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.[4]

Lt. EuGH verfällt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub, den er in einem Bezugszeitraum erworben hat, in dessen Verlauf er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden ist, weder nach Ablauf eines nach nationalem Recht zulässigen Übertragungszeitraums oder später, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben.[5]

Aktuell muss sich der EuGH aufgrund des Vorlagebeschlusses des BAG v. 16.8.2022, 9 AZR 76/22 A, damit befassen, ob ein vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter bezahlter Jahresurlaub, in deren Zeitraum durch die zuständige Behörde wegen Ansteckungsverdachts gegenüber dem Arbeitnehmer die häusliche Quarantäne angeordnet wurde, neu zu gewähren ist, wenn beim Arbeitnehmer während der Quarantäne keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) regelt überwiegend Rechte und Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhinderung von Benachteiligungen und die Rechte der Beschäftigten. Jeder Arbeitgeber hat die Pflicht, das Persönlichkeitsrecht und die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu schützen. Der oder die Betroffene kann sich bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, aufgrund einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität auf das AGG berufen.[6]

Auch bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen und deren Umsetzung ist darauf zu achten, dass nicht gegen einen der 8 Diskriminierungsgründe gem. § 1 AGG verstoßen wird (z. B. bei Vergünstigungen wie Firmenwagen...

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