Begriff

Steuerbare Umsätze sind steuerpflichtig, soweit sie nicht ausdrücklich unter eine Steuerbefreiung fallen. Welche Umsätze steuerfrei sind, regelt das Gesetz abschließend. Man unterscheidet sog. echte Steuerbefreiungen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (Nullsatzumsätze) und sog. unechte Steuerbefreiungen, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Die vorsteuerschädlichen Befreiungen haben meist sozial- und kulturpolitische Gründe. Steuerbefreiungen sind möglich bei Lieferungen und sonstigen Leistungen bzw. diesen gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben sowie innergemeinschaftlichen Erwerben und Einfuhren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Neben den in § 4 UStG geregelten und weiteren spezifischen Steuerbefreiungen (z. B. nach § 25 Abs. 2 UStG für Reiseleistungen) bestimmen § 4 a UStG Steuervergütungen für Ausfuhrlieferungen an begünstigte Körperschaften, § 4c UStG Steuervergütungen an europäische Einrichtungen und § 26 Abs. 3 UStG Steuerentlastungen (hier Steuererlass oder niedrigere Steuerfestsetzung) für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr. § 26 Abs. 4 UStG enthält eine Entlastungsregelung für das Konsortium "ERIC". Außerdem sind außerhalb des UStG Steuerbefreiungen in den in § 26 Abs. 5 UStG aufgeführten internationalen Abkommen (z. B. Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut) geregelt. Nachweispflichten ergeben sich aus §§ 824 UStDV, §§ 72, 73 UStDV.

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