Steuerfrei sind die Lieferungen, die Einfuhr sowie der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold.[1] Als Lieferungen von Anlagegold gelten insbesondere auch die Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem Goldbarren- oder Goldmünzenbestand, die Veräußerung von Goldbarren- oder Goldmünzenzertifikaten, die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldbarren oder Goldmünzen und die Veräußerung von Golddarlehen und Goldswaps.

Anlagegold sind Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995/1000 sowie Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900/1000 aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und zu einem Preis bis 180 % des Offenmarktwerts des Goldgehalts verkauft werden.

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