Reiseleistungen sind insoweit steuerfrei, als die entsprechenden Reisevorleistungen (Leistungen, die von einem Dritten an den Reiseveranstalter erbracht werden und den Reisenden unmittelbar zugutekommen, was nach der EuGH-Rechtsprechung[1] sowohl B2C- als auch B2B-Leistungen betreffen kann) im Drittlandsgebiet erbracht werden.[2] Zu den Reisevorleistungen können insbesondere Unterkunft, Verpflegung und die Beförderung von Personen gehören.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalreise in die USA und Karibik

Ein Reiseveranstalter bietet eine Flugreise in den USA bzw. eine Schiffskreuzfahrt in der Karibik zu einem Pauschalpreis an. Hin- und Rückreise sind in dem Preis nicht enthalten.

Die in der Personenbeförderung bestehenden Reisevorleistungen werden im Drittlandsgebiet erbracht.

Werden auch alle übrigen Reisevorleistungen dort bewirkt (das gilt jedenfalls für die Unterkunft und Verpflegung), ist die Reiseleistung insgesamt steuerfrei.

 
Praxis-Tipp

Flugreisen mit Streckenanteilen in der EU

Bei Flugreisen mit Streckenanteilen im Gemeinschaftsgebiet kann auf den Zielort der Reisevorleistung abgestellt werden, wenn der Reiseveranstalter bei allen von ihm veranstalteten Reisen von dieser Vereinfachungsregelung Gebrauch macht. So kann z. B. eine Flugreise von Berlin nach den kanarischen Inseln zu einem Pauschalpreis als steuerfrei behandelt werden, da der Zielort im Drittlandsgebiet liegt.

[1] Vgl. insbesondere EuGH, Urteil v. 8.2.2018, C-380/16 (Kommission/Deutschland), HFR 2018 S. 259.

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