Steuerfrei gem. § 5 UStG ist die Einfuhr von Wertpapieren, menschlichen Organen, Blut und Frauenmilch, von Gold durch Zentralbanken, von gesetzlichen Zahlungsmitteln und amtlichen Wertzeichen, von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt oder die Rettung Schiffbrüchiger, von Luftfahrzeugen für internationale Luftfahrtunternehmen sowie von Gegenständen, die im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen verwendet werden.

Steuerfrei sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Einfuhren der Gegenstände (Anlage 1 zum UStG), die der Steuerlagerregelung unterfallen sowie Einfuhren von Erdgas über das Erdgasnetz oder von Erdgas, das von einem Gastanker aus in das Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze.

Ab 1.7.2021 ist steuerfrei die Einfuhr von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR, für die die Steuer im Rahmen des OSS[1] nach § 18k UStG zu erklären ist und für die in der Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr die nach Art. 369q MwStSystRL von einem EU-Mitgliedstaat erteilte individuelle Id-Nr. des Lieferers oder die dem in seinem Auftrag handelnden Vertreter für diesen Lieferer erteilte individuelle Id-Nr. angegeben wird. Die Regelung dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung (mit EUSt auf die Einfuhr und USt auf die Lieferung des Gegenstandes) für Gegenstände, für die die USt im OSS nach § 18k UStG zu erklären ist. Die bis 30.6.2021 geltende Regelung in § 1a EUStBV, dass die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Sendungen von Waren mit geringem Wert i. S. d. Art. 27 der VO (EWG) Nr. 918/83 auf Waren beschränkt ist, deren Gesamtwert 22 EUR je Sendung nicht übersteigt, wurde zum 1.7.2021 aufgehoben.

Ab 1.1.2022 ist steuerfrei die Einfuhr von Gegenständen durch die EU, die Europäische Atomgemeinschaft, die EZB und die EIB sowie die von der EU geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der EU anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind. Die Steuerbefreiung gilt (rückwirkend) für Einfuhren nach dem 31.12.2020. Ebenso ab 1.1.2022 ist steuerfrei die Einfuhr von Gegenständen durch die EU-Kommission sowie nach dem Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrichtungen, sofern die Gegenstände in Wahrnehmung der ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben eingeführt werden, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren. Auch hier gilt die Steuerbefreiung (rückwirkend) für Einfuhren nach dem 31.12.2020.

Ab 1.7.2022 ist steuerfrei die Einfuhr von Gegenständen durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten für den eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) unternommen wird.

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