Steuerfrei gem. § 4 b UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Wertpapieren, menschlichen Organen, Blut und Frauenmilch, von Gold durch Zentralbanken, von gesetzlichen Zahlungsmitteln und amtlichen Wertzeichen, von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt oder die Rettung Schiffbrüchiger, von Luftfahrzeugen für internationale Luftfahrtunternehmen, von Gegenständen, deren Einfuhr steuerfrei wäre[1] sowie der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, die für Umsätze verwendet werden, für die der Vorsteuerausschluss nicht eintritt (z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen, Ausfuhren).

[1] Vgl. insoweit die Regelungen der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV).

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