Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird unter den Voraussetzungen des § 4 a UStG auf Antrag eine Steuervergütung zum Ausgleich der USt gewährt, die auf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstands, seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen Erwerb lastet, wenn der Gegenstand ins Drittlandsgebiet gelangt und dort zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet wird. Humanitär i. S. d. § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG ist nicht nur die Beseitigung und Milderung besonderer Notlagen, sondern auch die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und der Umweltbedingungen. Karitative Zwecke werden verfolgt, wenn anderen selbstlose Hilfe gewährt wird. Erzieherischen Zwecken dienen auch Gegenstände, die für die berufliche und nichtberufliche Aus- und Weiterbildung einschließlich der Bildungsarbeit auf politischem, weltanschaulichem, künstlerischem und wissenschaftlichem Gebiet verwendet werden. Nach § 4a Abs. 1 Satz 2 UStG ist der Antrag, in dem der Antragsteller die zu gewährende Vergütung selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu stellen.

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