Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben modifiziert Abschn. 4.12.1 Abs. 5 und Abs. 6 UStAE.

Im UStAE war noch an einer Stelle zur rechtlichen Begründung, dass zu einer steuerfreien Vermietung auch die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen gehören, auf Urteile des Reichsfinanzhofs Bezug genommen worden.[1] Diese Hinweise sind jetzt – da entsprechende aktuellere Rechtsprechung[2] zu diesem allgemeinen Grundsatz vorliegt – aus dem UStAE entfernt worden.

Darüber hinaus wurde im Zusammenhang mit der steuerfreien Vermietung von Räumen der Hinweis auf die eigenständige Beurteilung mitvermieteter Einrichtungsgegenstände in Abschn. 14.12.1 Abs. 6 Satz 2 UStAE redaktionell überarbeitet. Während bisher festgestellt wurde, dass sich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände bezieht, wird dies jetzt dahingehend modifiziert, dass dies "in der Regel" so ist.

Wichtig

Diese Relativierung durch die Finanzverwaltung wird in der Praxis zu keinen Veränderungen führen. Ob eine Nebenleistung vorliegt oder nicht, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Konsequenzen für die Praxis

Die Änderung des UStAE führt zu keinen Konsequenzen für die Praxis. Das im schnelllebigen Bereich der USt nicht mehr auf die mehr als 70 Jahre alte Rechtsprechung des RFH verwiesen wird, ist überfällig gewesen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden, da weiterhin die Vermietung von Einrichtungsgegenständen nicht unter die Befreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG fallen kann. Die Einschränkung, dass dies "regelmäßig" gelten soll, ist keine systematische Änderung, auch bisher war es – in seltenen Fällen – möglich, dass mitvermietetes Mobiliar als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilte und damit unter die Steuerbefreiung fiel.

Die Anweisung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 22.7.2014, IV D 3 – S 7168/08/10005, BStBl 2014 I S. 1113

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