Leitsatz

Ausfuhrlieferungen sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr in das Drittland unbestreitbar feststeht und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen. In der Praxis sind die von den Postdienstleistern üblicherweise ausgestellten Einlieferungsbelege als Ausfuhrbelege nicht ausreichend, da sich aus ihnen die Versendung in das Drittland nicht eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.

Da die Angaben im Belegnachweise nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStDV vom mit dem Transport beauftragten Unternehmen stammen müssen, reichen die im Rahmen der formalen Belegnachweise ergänzenden Angaben durch den liefernden Unternehmer oder Dritte nicht aus.

 

Sachverhalt

Die klagende Hifi-Geräteverkäuferin verkaufte u. a. Geräte an jeweils einen Abnehmer in der Schweiz bzw. Russland (sog. Drittland). Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG. Die vorgelegten DHL-Einlieferungsquittungen seien als Ausfuhrnachweis nicht geeignet, da sie keine Angaben machen, welche einen Zusammenhang mit der Lieferung und ihrem Abnehmer erkennen lassen.

Die Klägerin wandte ein, dass die Zahlungen hierfür nachweislich aus dem Ausland erfolgt sind. Auch hat die Klägerin angeboten, bei den "Zahlenden" eine entsprechende Bestätigung über den Erhalt der Waren einholen.

Das eine Gerät sei zunächst an eine Firma D. zur Überprüfung geschickt worden, und danach von D. per Post an den Käufer in der Schweiz geschickt worden. Dies ergebe sich auch aus einer Email der Klägerin an den Abnehmer mit angehängten Fotos des Geräts und dem Hinweis, dass das Paket von der Firma D. zur Post gebracht werde und aus einem DHL-Einlieferungsbeleg.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin teilweise Recht. Hat der Lieferer oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das Drittland versendet und liegt keine Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren (Atlas) vor, hat der Lieferer den Ausfuhrnachweis wie folgt zu führen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. b), 1. HS UStDV):

  • mit einem Versendungsbeleg, insbesondere durch handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, mit einem Konnossement, mit einem Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder deren Doppelstücke zu führen, oder
  • mit einem anderen handelsüblichen Beleg, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs.

Aus den hier vorliegenden Einlieferungsscheinen für im Postverkehr beförderte Sendungen lässt sich nicht erkennen, welcher Ausfuhrgegenstandin das Drittland befördert werden soll. Von daher sind die in der Praxis von den Postdienstleistern üblicherweise ausgestellten Einlieferungsbelege als Ausfuhrbelege nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht ausreichend. Gegebenenfalls müsse sich der Lieferer auf eine rechtssichere Dokumentation im elektronischen Ausfuhrverfahren i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV oder einer gegebenenfalls vom Absender vorbereiteten sog. "Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke" eines Postdienstleisters bedienen müssen.

Somit liegen für beide Lieferungen Einlieferungsbelege der Post mit Angaben zur versendeten Ware nicht vor. Da die für den Belegnachweise nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV erforderlichen Angaben vom mit dem Transport beauftragten Unternehmen stammen müssen, reichen die - von der Klägerin angebotenen - ergänzende Angaben durch den Lieferer oder Dritte (z. B. der Abnehmer) daher nicht aus.

 

Hinweis

Unabhängig davon sieht jedoch das Finanzgericht für den - vor der Ausfuhr in die Schweiz - von der Fa. D überprüften Gegenstand in der Zusammenschau mit den Übrigen vorgelegten Unterlagen einen ausreichenden Versendungsbeleg i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) UStDV. Auch die Finanzverwaltung (Abschn. 6.7 Abs. 1a Satz 10 UStAE) erkennt auf elektronischem Wege übersandte Versendungsbelege grundsätzlich an. Auch werden die bei der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts anfallenden Geschäftspapiere (z. B. Rechnungen, Auftragsschreiben, Lieferscheine oder deren Durchschriften, Kopien und Abschriften von Versendungsbelegen, Spediteur-Übernahmebescheinigungen, Frachtabrechnungen und sonstiger Schriftwechsel) als Ausfuhrnachweis in Verbindung mit anderen Belegen anerkannt, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege die erforderlichen Angaben eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Vorliegend hat der von der Klägerin mit der Versendung zum Kunden beauftragte Dritte D. sich seinerseits der Post bedient. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich alle erforderlichen Angaben (Name und Anschrift von Herrn D. und dem Postunternehmen, Name und Anschrift der Klägerin, Menge und handelsübliche Bezeichnung des Geräts, Ort und Tag der Versendung, der Empfänger der Ware und der Bestimmungsort in der Schweiz). Auch hat Herr D. wenigstens konkludent versichert, dass die Angaben auf Grundlage von im Inland nachprüfbaren Geschäftsunterlagen gemacht wurden (Fotos, Posteinliefer...

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