Sachverhalt

Bei dem Verfahren ging es insbesondere um die Frage, ob die Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie (ab 1.1.2007: Artikel 135 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) für die Vermittlung von Krediten voraussetzt, dass der Vermittler mit beiden Vertragsparteien (Kreditgeber und Kreditnehmer) in Kontakt treten und die Einzelheiten des Vertrags selbst aushandeln muss. Streitig war ferner, ob eine Vermittlungsleistung auch dann vorliegen kann, wenn im Falle der Leistung eines Untervermittlers (die in der Akquisition von Kreditnehmern besteht), der vertragliche Beziehungen nur zum Hauptvermittler hat, keine vertragliche Beziehung zu einer der beiden Vertragsparteien besteht. Das FG Brandenburg wollte im Wesentlichen geklärt wissen, ob der BFH (dies bezweifelte das FG ausdrücklich) mit seinem Urteil vom 9.10.2003, V R 5/03, BStBl II 2003 S. 958, die EuGH-Entscheidung v. 13.12.2001, C-235/00, CSC Financial Services Ltd., EuGHE I 2001 S. 10237, richtig gewürdigt hat.

Der Kläger stritt mit dem zuständigen Finanzamt darüber, ob seine Tätigkeit als selbstständiger Vermögensberater aufgrund von Artikel 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie umsatzsteuerfrei war oder nicht. Der Kläger war als selbstständiger Vermögensberater für eine deutsche Vermögensberatungsgesellschaft tätig. Diese Gesellschaft vermittelt Versicherungen, Investmentanlagen und andere Vermögensanlagen für verschiedene Anbieter von Finanzprodukten. Hierzu handelt sie mit den Produktanbietern Verträge über die Vermittlung der jeweiligen Produkte aus und bietet den für sie tätigen selbstständigen Vermögensberatern die Möglichkeit, auf der Basis dieser Bedingungen die jeweiligen Finanzprodukte an Verbraucher zu vermitteln. Die Vermittlungstätigkeit selbstständiger Vermögensberater (sog. Untervermittler), wie es der Kläger war, besteht darin, mit potentiellen Kunden Kontakt aufzunehmen, deren Vermögensverhältnisse und Zukunftsperspektiven in einem Beratungsgespräch zu analysieren und sodann gemeinsam mit den Kunden eine Anlagestrategie zu entwickeln. Der Vermögensberater sucht hierbei mit dem Kunden die günstigsten Finanzprodukte aus und berät ihn dann hinsichtlich der Finanzierung dieser Produkte. Hat sich der Kunde für ein Produkt entschieden, lässt der selbstständige Vermögensberater ein Vertragsformular vom Kunden unterzeichnen und leitet es an die Vermögensberatungsgesellschaft weiter. Diese prüft das so entstandene Vertragsangebot auf seine Richtigkeit und leitet es dann an den jeweiligen Produktanbieter weiter, dem es nun freisteht, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen.

Der EuGH sieht die Tätigkeit des Untervertreters, die in Kreditvermittlung und Beratung bestehe, als einheitliche Leistung an. Da der Untervertreter im Ausgangsfall nur für die Vermittlung, nicht aber für die Beratung vergütet werde, sei die Vermittlungsleistung als Hauptleistung und die Beratung grundsätzlich als bloße Nebenleistung anzusehen. Die endgültige Entscheidung hierüber muss jedoch das vorlegende Finanzgericht treffen.

Die Frage der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung auf sog. Untervermittlungsleistungen hat der EuGH bejaht.

Der BFH hatte mit Urteil v. 9.10.2003 entschieden, dass eine steuerfreie Kreditvermittlung nur vorliegt, wenn die Leistung an eine Partei des Kreditvertrags erbracht wird und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird; der Leistung musste also ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Kreditgeber oder Kreditnehmer zugrunde liegen. Für das Vorliegen einer Vermittlungsleistung reichte es nach dieser Entscheidung nicht aus, dass ein leistender Unternehmer (sog. Vertriebspartner) im Auftrag eines Dritten das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag schließen. Infolge der BFH-Rechtsprechung konnte bei einer mehrstufigen Kreditvermittlung die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG nur für den Vermittler in Betracht kommen, der auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrags gegenüber der Vertragspartei (z.B. Bank oder Bankkunde) seine Leistung erbrachte; Untervermittlungsleistungen fielen somit nicht unter die Befreiungsvorschrift.

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung war der Begriff der "Vermittlung" in § 4 UStG einheitlich auszulegen, so dass unter Berücksichtigung dieses BFH-Urteils insbesondere Untervermittlungsumsätze nicht nach § 4 UStG steuerfrei sein konnten, es sei denn, die besondere Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11 UStG war einschlägig. Aufgrund des BMF-Schreibens vom 13.12.2004 (BMF, Schreiben v. 13.04.2004, IV A 6 - S 7160a - 26/04, BStBl 2004 I S. 1199) wurde es jedoch bisher nicht beanstandet, wenn Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. b bis g UStG (also nicht nach Buchstabe a) - bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen - als steuerfrei beurteilt worden sind bzw. werden, obwohl die vom BFH geforderte Voraussetzung, dass die Leistung an eine Partei des Vertrags erbracht und von dieser al...

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