Kommentar

Der BFH[1] hatte zur Steuerbefreiung der Lieferungen an NATO-Truppenangehörige entschieden, dass der Nachweis nicht nur durch Vorlage des Abwicklungsscheins[2] oder diesen gleichgestellte Belege und Aufzeichnungen des Unternehmers[3] geführt werden kann, sondern auch durch andere Unterlagen, aus denen sich die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung aufgrund der objektiven Beweislage ergeben.

Die Finanzverwaltung nimmt jetzt die Inhalte des Urteils auf und ändert ihr Anwendungsschreiben zum NATO-ZAbk[4] durch Einfügen einer neuen Rz. 34a. Zwar wird weiterhin davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, wenn der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen kann. Allerdings wird dann unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH ausgeführt, dass ausnahmsweise der Nachweis als erbracht angesehen werden kann, wenn – trotz der Nichtvorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsscheins und/oder der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder der nicht zeitnahen Erfüllung des Buchnachweises – aufgrund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Umstände objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk vorliegen.

Wichtig

Das BMF hat mit dem Schreiben auch die Anlage 3 (Abwicklungsschein) redaktionell überarbeitet. In dem neuen Abwicklungsschein sind die Kontodaten durch die IBAN und BIC ersetzt worden. Außerdem entfällt seit dem 1.9.2013 die Ausfertigung 3 des Abwicklungsscheins, da eine Übersendung an die Deutsche Bundesbank nicht mehr notwendig ist.

Konsequenzen für die Praxis

Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk vor, ist es auch bei Nichtvorlage des Abwicklungsscheins dem leistenden Unternehmer möglich, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Allerdings muss beachtet werden, dass dem Unternehmer der Nachweis der materiell-rechtlichen Voraussetzungen ohne den Abwicklungsschein schwer fallen wird und dies auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben wird.

Wichtig

Der Regelnachweis für die Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk bleibt weiterhin der Abwicklungsschein nach § 73 Abs. 1 UStDV in der jeweils aktuellen Fassung.

Die Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 20.6.2014, IV D 3 – S 7492/12/10001, BStBl 2014 I S. 910.

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