Kommentar

Die Finanzverwaltung hatte mit Schreiben vom 15.6.2020[1] die Definition der Erwerbsseeschifffahrt präzisiert und territoriale Abgrenzungen vorgenommen. Im diesem Zusammenhang waren auch Einschränkungen für Gegenstände aufgenommen worden, die der Versorgung der Seeschiffe dienen. Danach gehörten nur Lebensmittel, Genussmittel und geringpreisige Non-Food-Artikel, die für den Grundbedarf der Besatzungsmitglieder und Fahrgäste dienen sollten, zu den begünstigten Artikeln. Beibehalten wurde damals eine Regelung, dass auch unter einschränkenden Voraussetzungen Gegenstände, die zur Wiedereinfuhr in das Inland bestimmt waren, steuerbegünstigt sein konnten. Eine in diesem Schreiben aufgenommene Nichtbeanstandungsregelung für Umsätze, die bis zum 31.12.2020 ausgeführt wurden, war dann noch bis zum 31.3.2021[2] verlängert worden.

Vor Ablauf der verlängerten Nichtbeanstandungsfrist hat die Finanzverwaltung den Wortlaut des Abschn. 8.1 Abs. 4 UStAE erneut angepasst. Danach sind zum Verbrauch durch Besatzungsmitglieder und Fahrgäste bestimmte Gegenstände (z. B. Proviant, Genussmittel, Toilettenartikel) in Bordkantinen sowie Bordläden nur dann begünstigt, wenn diese üblicherweise für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Besatzungsmitglieder oder die Fahrgäste an Bord bestimmt sind.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung hat damit im Ergebnis für eine Verschärfung gesorgt. Während nach der alten Fassung auch Genussmittel und geringpreisige Non-Food-Artikel begünstigt sein konnten, wenn sie nicht zum Ge- oder Verbrauch an Bord bestimmt waren, ist diese Möglichkeit durch die Neufassung aus dem UStAE entfernt worden.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.3.2021 ausgeführt wurden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 26.3.2021, III C 3 – S 7155/19/10004 :001, BStBl 2021 I S. 385.

[1] BMF, Schreiben v. 15.6.2020, BStBl 2020 I S. 580, ↘ CD: HaufeIndex 13905980.
[2] BMF, Schreiben v. 18.12.2020, BStBl 2021 I S. 64, ↘ CD: HaufeIndex 14292148.

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