Sachverhalt

Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob eine Leistung, die darin besteht, gegen Entgelt bereit zu sein, einen Mietvertrag abzuschließen, auch als Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks i.S.d. Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie anzusehen ist und damit ebenfalls umsatzsteuerfrei ist. Der EuGH war aufgerufen, die Tragweite seines Urteils v. 15.12.1993, C-63/92 (Lubbock Fine) zu klären.

 

Entscheidung

Nach der jetzigen Entscheidung erbringt jemand, der ursprünglich kein Recht an einem Grundstück hat, aber gegen Entgelt bereit ist, mit dem Vermieter einen Mietvertrag abzuschließen, keine Dienstleistung i.S.v. Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie. Demzufolge handelt es sich bei der Einwilligung um eine - steuerpflichtige - Dienstleistung eigener Art. Im Ergebnis ist der EuGH somit dem Standpunkt der Bundesregierung in dem Verfahren gefolgt. Es soll sich - so der EuGH - jedoch nur dann um eine - steuerbare - Dienstleistung i.S.v. Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie handeln, wenn der Vermieter ein spezifisches Interesse daran hat, dass ein bestimmter Mieter sein Vertragspartner wird und in dem vermieteten Gebäude andere Mieter anzieht. Die Bereitschaft des Mieters, das Mietverhältnis einzugehen, könne daher als steuerpflichtige Werbedienstleistung angesehen werden. Ein Mieter, der sich ohne ein spezifisches Interesse des Vermieters verpflichte, Mieter zu werden und den Mietzins zu zahlen, erbringe dem Vermieter gegenüber auch dann keine Dienstleistung, wenn er hierfür vom Vermieter bezahlt werde. Dies überrascht, denn der Vermieter wird nur dann einen Geldbetrag für die Bereitschaft des potentiellen Mieters, ein Mietverhältnis einzugehen, zahlen, wenn er auch ein wirtschaftliches Interesse daran hat. In diesen Fällen dürfte somit immer ein Leistungsaustausch im Sinne eines inneren Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen.

Nach dem Urteil ist die Entscheidung in der Rechtssache C-63/92 nicht einschlägig, weil es dort um einen ganz anderen Sachverhalt ging. Der EuGH bringt zum Ausdruck, dass seine Entscheidung in der Rechtssache C-63/92 eng auszulegen ist. In dieser Sache bestand bereits eine Vertragsbeziehung, die einen inneren Zusammenhang zwischen einem Mietverhältnis und dessen Auflösung hergestellt hatte. Da die Vermietung steuerfrei war, musste auch die Änderung des Vertrags in Form seiner Auflösung als zwingend steuerfrei angesehen werden. Im jetzt entschiedenen Fall lag aber noch kein zu ändernder Vertrag vor. Vielmehr hatte sich der Mieter durch die fragliche Geldzahlung des Vermieters gerade erst dazu bereit erklärt, künftig eine vertragliche Beziehung in Bezug auf die Nutzung der Mieträume einzugehen. Es ging also um zwei von einander unabhängige und daher auch getrennt zu betrachtende Vorgänge ohne jeden inneren Zusammenhang, nämlich um das spätere Mietverhältnis einerseits und um die vorangeschaltete Phase der Bereitschaftserweckung andererseits.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 09.10.2001, C-409/98

(Mirror Group plc)

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