(1) Der Antrag auf Zulassung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt abzulehnen, wenn der Datenlieferer die vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nicht erfüllt oder eine ordnungsgemäße Durchführung der Datenübermittlung nicht gewährleistet.

 

(2) Der Antrag auf Zulassung kann auch abgelehnt werden, solange und soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in der Landesfinanzverwaltung der beantragten Datenübermittlung entgegen stehen.

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