Leitsatz

Eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht auch dann, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergü­tungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk i.S. eines "total buy out" gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt.

 

Normenkette

§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 KStG, § 32a UrhG

 

Sachverhalt

Die Klägerin gehört zu einem Medienkonzern. Sie ist nach einer Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH; diese Gesellschaft plante, einen Roman sowohl für das Kino als auch in einer Fernsehfassung zu verfilmen. Dazu schloss sie 2010 mit einer in Großbritannien ansässigen Ltd. einen Autorenvertrag zur Überarbeitung eines von einem Dritten verfassten Drehbuchs.

Die Klägerin, die Ltd. sowie die Autoren schlossen in 2011 einen (weiteren) Vertrag mit dem Ziel der Fortentwicklung und Überarbeitung des Drehbuchs für die Kinofassung sowie der Neuerstellung eines Drehbuchs zwecks Verfilmung im Rahmen eines Zweiteilers.

Die Ltd. und die Autoren räumten der Klägerin unwiderruflich das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Recht insbesondere zu Film‐/Fernsehzwecken, zur weltweiten Verwertung des Werks einschließlich aller von der Ltd. und den Autoren produzierten oder vorgelegten Materialien und für sämtliche Nutzungen ein. Dabei umfasste das Recht der Klägerin auch die Bearbeitung und Veränderung.

Rücktritt, Kündigung oder ähnliche Formen der Rückabwicklung waren ausdrücklich ausgeschlossen. Die Klägerin war berechtigt, das Urheberrecht und Urheberrechtsverlängerungen in Bezug auf das Werk im ganzen Universum einzutragen und zu sichern und alle Rechte, die Gegenstand des Vertrags waren, vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

Zudem wurde vereinbart, dass die Ltd. sowie die Autoren auf Rückfallrechte hinsichtlich der eingeräumten Rechte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Vertragsschluss verzichteten. Falls die Klägerin innerhalb dieses Zeitraums nicht mit den Dreharbeiten für die Produktion begonnen habe, könne der Autor den Rückfall der Rechte beanspruchen. Der Vertrag wurde deutschem Recht unterstellt.

Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zahlte die Klägerin am 28.4.2011 20.000 EUR an die Ltd. Eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) für die Ltd. lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.

Nachdem die Klägerin zunächst in ihrer Steueranmeldung keinen Steuerabzug nach § 50a EStG für die Zahlungen an die Ltd. vorgenommen hatte, gab sie später eine korrigierte Steueranmeldung ab, aus der sich einbehaltene Abzugsteuern i.H.v. insgesamt 3.564 EUR zzgl. 196,02 EUR Solidaritätszuschlag ergaben.

Die Klage gegen die korrigierte Steueranmeldung hat das FG abgewiesen (FG Köln, Urteil vom 25.8.2016, 13 K 2205/13, Haufe-Index 10180191, EFG 2017, 311).

 

Entscheidung

Der BFH versagte auch der von der Klägerin eingelegten Revision den Erfolg.

 

Hinweis

1. Mit der Besprechungsentscheidung hat der BFH die steuerliche Behandlung einer für Medienunternehmen bedeutsamen Vertragsgestaltung geklärt. Danach lässt sich mit einem sog. "total buy out" deren Steuerabzugsverpflichtung nicht vermeiden.

2.§ 50a EStG ordnet die steuerlichen Verhältnisse in einer Dreieckskonstellation: Ein Steuerausländer erzielt Einkünfte aus im Inland erbrachten Leistungen und kann demnach als Gläubiger eine Vergütung beanspruchen. Der inländische Vertragspartner ist Schuldner dieser Vergütung. Schließlich kommt noch das FA ins Spiel. Diesem gegenüber muss nämlich der inländische Vertragspartner eine Steueranmeldung über den von ihm im Rahmen der Vergütungszahlung durchgeführten Steuerabzug abgeben. Damit wird sichergestellt, dass der Steuerausländer seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht hinsichtlich seiner im Inland erzielten Vergütungen genügt.

3. Im Streitfall war eine solche typische Dreieckskonstellation gegeben. Eine englische Limited hatte nämlich einem inländischen Medienunternehmer Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Filmdrehbuch eingeräumt und hierfür eine Vergütung bezogen. Das inländische Medienunternehmen hatte als Schuldner dieser Vergütung "vorsorglich" Abzugsteuer beim FA angemeldet.

4. Das inländische Medienunternehmen war selbst allerdings der Auffassung, dass eine solche Abzugsverpflichtung gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht bestanden habe, weil es mit der englischen Limited einen sog. "total buy out"-Vertrag geschlossen hatte. Bei diesem "Vertragstyp" werden im weitestgehenden Umfang Nutzungsrechte übertragen, sodass für den Urheber des Drehbuchs relativ wenig rechtliche und wirtschaftliche Substanz übrig bleibt.

5. Damit stellte sich für den BFH im Kern die Frage, ob noch die von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG erfasste "Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung" eines Urheberrechts oder bereits eine nicht mehr tatbestandsmäßige Veräußerung eines Rechts im Sinne eines (wirtschaftlichen) Rechteverkaufs vorlag.

6. Der BFH hat unter Berücksichtigung zahlr...

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