Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) wurden die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer mit Wirkung ab dem 1.1.2023 geändert (s. Kapitel Rückblick Tz. 1.10).

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, können die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen sind in diesen Mittelpunktfällen auch dann abziehbar, wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR (Jahrespauschale) möglich. Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen.

 
Hinweis

Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt oder sind die besonderen Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG, s. nachfolgend) in Betracht.

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