Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1 EStG) ab dem VZ 2023 von 1.200 EUR auf 1.230 EUR erhöht.

 
Hinweis

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird im Lohnsteuerabzugsverfahren in den Lohnsteuerklassen I bis V berücksichtigt. Die Anhebung des Pauschbetrags durch das Jahressteuergesetz 2022 war noch nicht in der ersten Version der für den Lohnsteuerabzug 2023 erforderlichen Programmablaufpläne enthalten. Das BMF hat deshalb mit Schreiben v. 13.2.2023 (BStBl 2023 I S. 251) geänderte Programmablaufpläne für 2023 bekannt gemacht, die u. a. die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 EUR in § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG berücksichtigen. Die geänderten Programmablaufpläne waren ab dem 1.4.2023 anzuwenden – der in den ersten Monaten des Jahres 2023 vorgenommene Lohnsteuerabzug war vom Arbeitgeber nach Inkrafttreten der neuen Tabellen zu korrigieren (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).

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